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Die Vorschrift in Art. 17, Abs. 2, findet entsprechende
Anwendung.
Art. 21. Der Verhaftete ist sofort nach seiner Festnahme
durch die zuständige Behörde einzuvernehmen.
Demselben werden nach Prüfung der Identitätsfrage die Aus-
lieferungsbedingungen eröffnet. Er kann einen Rechtsbeistand
zuziehen. Er wird ferner aufgefordert, sich zu erklären, ob er
in seine unverzügliche Auslieferung einwillige oder ob und
warum er sich seiner Auslieferung widersetze. Das Einvernahnıe-
protokoll ist mit allen Belegen und Nachweisen dem Bundesrathe
einzusenden.
Art. 22. Hat der Verhaftete in seine unverzügliche Aus-
lieferung eingewilligt und steht ıhr kein gesetzliches Hinderniss
entgegen oder hat er gegen die Auslieferung nur solche Ein-
wendungen erhoben, die sich nicht auf das gegenwärtige Gesetz,
auf den Staatsvertrag oder auf eine Gegenrechtserklärung stützen,
so bewilligt der Bundesrath die Auslieferung und theilt diesen
Beschluss dem ersuchenden Staate, sowie der Kantonsregierung
mit: er beauftragt die letztere, den Beschluss zu vollziehen und
ihm darüber Bericht zu erstatten.
Art. 23. Wenn dagegen der Verhaftete eine Einsprache
erhebt, die sich auf das gegenwärtige Gesetz, auf den Staats-
vertrag oder auf eine Gegenrechtserklärung stützt, so übersendet
der Bundesrath die Akten an das Bundesgericht und gibt der
betheiligten Kantonsregierung hievon Kenntniss.
Das Bundesgericht kann eine Vervollständigung der Akten
anordnen.
Das Bundesgericht kann das persönliche Erscheinen des Ver-
hafteten anordnen. Die Verhandlung ist öffentlich, sofern nicht
das Gericht aus wichtigen Gründen, die im Protokoll anzugeben
sind, den Ausschluss der Oeffentlichkeit: verfügt.
Der eidgenössische Generalanwalt kann sich an der Vorunter-
suchung und an der Hauptverhandlung betheiligen.
Der Verhaftete kann einen Rechtsbeistand zuziehen ; nöthigen-
falls wird dieser von Amtes wegen ernannt.
Archiv für Öffentliches Recht. VII 4. 38