Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Art. 24. Das Bundesgericht entscheidet, ob die Auslieferung 
stattzufinden hat oder nicht. 
Art. 25. Die provisorische Freilassung des Verhafteten 
kann gestattet werden, wenn diese Massregel den Umständen nach 
geboten erscheint. 
Die Erlaubniss dazu wird vom Bundesgerichte ertheilt, 
wenn der Fall bei ıhm anhängig ist; andernfalls vom Bundes- 
rathe. 
Art. 26. Wird die Auslieferung bewilligt, so ist nach 
Art. 22 zu verfahren. 
Wird sie verweigert, so theilt der Bundesrath dies dem 
ersuchenden Staate mit; der Verhaftete wird sofort ın Freiheit 
gesetzt, sofern er nicht aus einem andern Grunde in Haft zu 
behalten ist. 
Art. 27. Der nach Art. 22 oder 26, Abs. 1, Auszuliefernde 
wird an die Grenze geführt und von den zuständigen Polizei- 
beamten den Behörden oder Beamten des ersuchenden Staates 
mit den Papieren, Werthsachen und anderen in Beschlag ge- 
nommenen Gegenständen übergeben, die sich auf das Vergehen 
beziehen, wegen dessen die Auslieferung stattfindet. 
Kann die Auslieferung nicht vollzogen werden, so werden 
gleichwohl die Papiere. Werthsachen und andern in Beschlag ge- 
nommenen Gegenstände dem ersuchenden Staate zugestellt. 
Nachträglich aufgefundene Gegenstände der genannten Art 
werden ebenfalls ausgeliefert. 
Allfällige Rechte Dritter auf die genannten Gegenstände 
werden vorbehalten. 
Art. 28. Wenn binnen zwanzig Tagen, von der Mittheilung 
des Auslieferungsbeschlusses an gerechnet, der ersuchende Staat 
für die Uebernahme des Auszuliefernden nicht sorgt, so wird 
dieser in Freiheit gesetzt. Der Bundesrath kann eine Verlängerung 
dieser Frist bewilligen. 
Art. 29. Wenn ein nach Art. 19 und 20 Verhafteter in 
seine Auslieferung einwilligt, so kann die Kantonsregierung, sobald
	        
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