Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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an evangelischen Kirchen eingeräumt worden ist. So wurde in der 
Pfalz durch Ordonnanz von 1684 in Orten, wo sich zwei Kirchen be- 
fanden, die kleinere den Katholiken eingeräumt; wo nur eine bestand, 
den Katholiken an dieser derChor. Ebenso wurde das Alleineigenthum 
an Kirchen zugesprochen in der sog. Düsseldorfer Religions-Decla- 
ration von 1705. Uebrigens ist dieser Unterschied schon frühzeitig 
erkannt worden. Vgl. Könter, Simultankirchen 8. 13. Darüber, 
welches Gewicht man gerade auf die Eigenthumsverhältnisse an der 
Kirche gelegt hat, vgl. z. B. die bekannte Chamoy’sche Liste €°). 
Hinscaivs fährt fort: „Hiermit stimmt es auch überein, dass 
durch die öffentlich-rechtlichen Acte, welche für die Sımultan- 
verhältnisse in Betracht kommen, gerade erst zu Folge der Ge- 
staltung der beiderseitigen Religionsausübung das bestehende Ge- 
meinschaftsverhältniss an kirchlichen Gebäuden als gemeinsames 
Eigenthum anerkannt oder gar erst bei Einführung der katho- 
lischen Religionsübung oder bei der näheren Bestimmung des 
Verhältnisses der Religionsparteien ein Miteigenthum, bezw. ge- 
meinsames Eigenthum durch diese Acte begründet worden ist.“ 
Es ist allerdings richtig, dass das Vorgehen der Fürsten mit 
dem jus reformandi derselben begründet wurde. Das jus refor- 
mandi enthält nach MaAser 7°) das Recht, überhaupt „die Religions- 
übung in dem Lande anzuordnen, die in dem Lande befindlichen 
geistlichen Güter dahin zu verwenden, andere Religionsübungen 
sowohl als deren Verwandten entweder aufheben und aus dem 
Lande schaffen, oder unter gewissen meist willkürlichen Be- 
dingungen dulden“. Dieses jus reformandi hat allen Massnahmen 
der Landesherren, selbst wenn sie dem J. P.O. widersprachen, als 
Deckmantel dienen müssen ”}). 
6°) KöHter, Simultankirchen S. 60 ff. 
0%) „Teutsches geistliches Staatsrecht* Lemgo 1773. S. 180. 
°  ”) Vgl. MaserR, a. 2. 0. S. 182. 190. 263 ff. Namentlich aber auch die 
Schrift des Hessen-Rheinfelsischen Kanzleidirectors Christian RITTMEYER, 
Vindiciae iuris reformandi; bei Könter, Simultankirchen 8. 37.
	        
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