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an evangelischen Kirchen eingeräumt worden ist. So wurde in der
Pfalz durch Ordonnanz von 1684 in Orten, wo sich zwei Kirchen be-
fanden, die kleinere den Katholiken eingeräumt; wo nur eine bestand,
den Katholiken an dieser derChor. Ebenso wurde das Alleineigenthum
an Kirchen zugesprochen in der sog. Düsseldorfer Religions-Decla-
ration von 1705. Uebrigens ist dieser Unterschied schon frühzeitig
erkannt worden. Vgl. Könter, Simultankirchen 8. 13. Darüber,
welches Gewicht man gerade auf die Eigenthumsverhältnisse an der
Kirche gelegt hat, vgl. z. B. die bekannte Chamoy’sche Liste €°).
Hinscaivs fährt fort: „Hiermit stimmt es auch überein, dass
durch die öffentlich-rechtlichen Acte, welche für die Sımultan-
verhältnisse in Betracht kommen, gerade erst zu Folge der Ge-
staltung der beiderseitigen Religionsausübung das bestehende Ge-
meinschaftsverhältniss an kirchlichen Gebäuden als gemeinsames
Eigenthum anerkannt oder gar erst bei Einführung der katho-
lischen Religionsübung oder bei der näheren Bestimmung des
Verhältnisses der Religionsparteien ein Miteigenthum, bezw. ge-
meinsames Eigenthum durch diese Acte begründet worden ist.“
Es ist allerdings richtig, dass das Vorgehen der Fürsten mit
dem jus reformandi derselben begründet wurde. Das jus refor-
mandi enthält nach MaAser 7°) das Recht, überhaupt „die Religions-
übung in dem Lande anzuordnen, die in dem Lande befindlichen
geistlichen Güter dahin zu verwenden, andere Religionsübungen
sowohl als deren Verwandten entweder aufheben und aus dem
Lande schaffen, oder unter gewissen meist willkürlichen Be-
dingungen dulden“. Dieses jus reformandi hat allen Massnahmen
der Landesherren, selbst wenn sie dem J. P.O. widersprachen, als
Deckmantel dienen müssen ”}).
6°) KöHter, Simultankirchen S. 60 ff.
0%) „Teutsches geistliches Staatsrecht* Lemgo 1773. S. 180.
° ”) Vgl. MaserR, a. 2. 0. S. 182. 190. 263 ff. Namentlich aber auch die
Schrift des Hessen-Rheinfelsischen Kanzleidirectors Christian RITTMEYER,
Vindiciae iuris reformandi; bei Könter, Simultankirchen 8. 37.