Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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sich ausdrückte, als „one body“ betrifft, als eine räumliche und geistige 
Einheit und die daher auch in der amtlichen Vollziehung eine vollständige 
Individualisirung in der Person des Monarchen nicht nur verträgt, sondern auch 
bedingt. Den besten Beweis für die nothwendig technische Inkompetenz ge- 
setzgebender grosser Körperschaften zur Entscheidung jener Frage bietet 
die Geschichte des Rechtsinstitutes in Frankreich und England, die uns der 
Verf. mit grosser Sorgfalt vorführt. In der That liegt hier nur die Con- 
sequenz des völkerrechtlichen Gedankens des ius repraesentationis omnimodae 
vor ; die Uebertragung des Rechts über Krieg und Frieden an die gesetzgeben- 
den Körper hätte nothwendig zur Vorbedingung, dass diesen mannigfach zu- 
sammengesetzten Gebilden der verschiedenen Staaten die Möglichkeit eines 
dauernden unmittelbaren „diplomatischen Verkehrs unter einander gegeben 
sei. Mit glatten Abstimmungen allein können internationale Komplikationen 
doch nicht so erledigt werden, wie etwa neue Steuern auf Klaviere und Jagd- 
hunde. Und auch die rückhaltlosen Verehrer des parlamentarischen Systems 
werden sich wohl hüten, zu behaupten, dass der Apparat in seinen übrigen 
Funktionen bereits so vollendet seinen Aufgaben nachkomme, dass ungescheut 
auch noch ein weiteres, wichtiges Gebiet vertrauensvoll seiner Zuständigkeit 
zugelegt werden könnte. Wer den rechtsgeschichtlichenWandlungen und der 
gegenwärtigen Gestaltung des Institutes in den wichtigeren Staaten an der 
Hand des positiven Rechtsstoffes zu folgen geneigt ist, dem rathen wir zu 
SCHANZERS Buch zu greifen, das, wie ich glaube, ohne Vorurtheil entworfen, 
von dem ich aber nicht behaupten möchte, dass es ohne Neigungen für be- 
stimmte Problemlösungen durchgeführt worden ist. Darin liegt kein Vor- 
wurf. Auch dem Juristen dürfte es an der Wende einer grossen Zeit kaum 
erlaubt sein, mit gleichgültiger Ruhe an Fragen vorüberzugehen, die den Nerv 
der Zeit erfassen. Stoerk. 
Paul Pietet. Etude sur le Trait& de l’etablissement entre la 
Suisse et la France du 23. fevr. 1882. Berne 1889. — 
Eine gehaltvolle These der Genfer juristischen Fakultät, die mit prak- 
tischem Sinn die für die regen Verkehrsbeziehungen zwischen Frankreich 
und der Schweiz wichtigen Bestimmungen des Niederlassungsvertrages kom- 
mentirt. Die Fragen der Niederlassung, der Ausweisung, der Armenpflege, 
des Handels- und Gewerbebetriebes, des Militärdienstes geben dem Verf. 
Anlass zu eingehenden rechtsgeschichtlichen und rechtsvergleichenden 
Untersuchungen und zur Prüfung der gewonnenen Resultate an der Hand eines 
ausgewählten Judikatenmaterials. Besonders lehrreich für die Bemessung der 
Schwierigkeiten, die mit der Redaktion völkerrechtlicher Verträge auch dann 
verbunden sind, wenn die beiden kontrahirenden Staaten sich derselben Ver- 
tragsausfertigungssprache bedienen, sind die Erörterungen Pıcrers über die
	        
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