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sich ausdrückte, als „one body“ betrifft, als eine räumliche und geistige
Einheit und die daher auch in der amtlichen Vollziehung eine vollständige
Individualisirung in der Person des Monarchen nicht nur verträgt, sondern auch
bedingt. Den besten Beweis für die nothwendig technische Inkompetenz ge-
setzgebender grosser Körperschaften zur Entscheidung jener Frage bietet
die Geschichte des Rechtsinstitutes in Frankreich und England, die uns der
Verf. mit grosser Sorgfalt vorführt. In der That liegt hier nur die Con-
sequenz des völkerrechtlichen Gedankens des ius repraesentationis omnimodae
vor ; die Uebertragung des Rechts über Krieg und Frieden an die gesetzgeben-
den Körper hätte nothwendig zur Vorbedingung, dass diesen mannigfach zu-
sammengesetzten Gebilden der verschiedenen Staaten die Möglichkeit eines
dauernden unmittelbaren „diplomatischen Verkehrs unter einander gegeben
sei. Mit glatten Abstimmungen allein können internationale Komplikationen
doch nicht so erledigt werden, wie etwa neue Steuern auf Klaviere und Jagd-
hunde. Und auch die rückhaltlosen Verehrer des parlamentarischen Systems
werden sich wohl hüten, zu behaupten, dass der Apparat in seinen übrigen
Funktionen bereits so vollendet seinen Aufgaben nachkomme, dass ungescheut
auch noch ein weiteres, wichtiges Gebiet vertrauensvoll seiner Zuständigkeit
zugelegt werden könnte. Wer den rechtsgeschichtlichenWandlungen und der
gegenwärtigen Gestaltung des Institutes in den wichtigeren Staaten an der
Hand des positiven Rechtsstoffes zu folgen geneigt ist, dem rathen wir zu
SCHANZERS Buch zu greifen, das, wie ich glaube, ohne Vorurtheil entworfen,
von dem ich aber nicht behaupten möchte, dass es ohne Neigungen für be-
stimmte Problemlösungen durchgeführt worden ist. Darin liegt kein Vor-
wurf. Auch dem Juristen dürfte es an der Wende einer grossen Zeit kaum
erlaubt sein, mit gleichgültiger Ruhe an Fragen vorüberzugehen, die den Nerv
der Zeit erfassen. Stoerk.
Paul Pietet. Etude sur le Trait& de l’etablissement entre la
Suisse et la France du 23. fevr. 1882. Berne 1889. —
Eine gehaltvolle These der Genfer juristischen Fakultät, die mit prak-
tischem Sinn die für die regen Verkehrsbeziehungen zwischen Frankreich
und der Schweiz wichtigen Bestimmungen des Niederlassungsvertrages kom-
mentirt. Die Fragen der Niederlassung, der Ausweisung, der Armenpflege,
des Handels- und Gewerbebetriebes, des Militärdienstes geben dem Verf.
Anlass zu eingehenden rechtsgeschichtlichen und rechtsvergleichenden
Untersuchungen und zur Prüfung der gewonnenen Resultate an der Hand eines
ausgewählten Judikatenmaterials. Besonders lehrreich für die Bemessung der
Schwierigkeiten, die mit der Redaktion völkerrechtlicher Verträge auch dann
verbunden sind, wenn die beiden kontrahirenden Staaten sich derselben Ver-
tragsausfertigungssprache bedienen, sind die Erörterungen Pıcrers über die