— 59 —
abweichende Bedeutung von „etablissement‘‘ und ‚„domicile‘ in den Rechts-
systemen der beiden vertragschliessenden Staaten (p. 155 fg.).
Stoerk.
W. Cahn, Das Reichsgesetz über die Erwerbung und den Ver-
lust der Reichs- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni
1870. Berlin und Leipzig. Guttentag (Collin). 1889.
Verspätet kommen wir unserer fachlichen Pflicht nach, dem vorliegenden
mit feinstem Gefühl für die Bedürfnisse der Praxis und die Neigungen der wis-
senschaftlichen Arbeit angelegten Kommentar unsere für reiche Belehrung
dankbare Anerkennung auszusprechen. Das für den Ausbau des deutschen
Verfassungsrechts wichtigste Gesetz hat nunmehr eine seiner Bedeutung für
unser ganzes Rechtssystem angemessene Bearbeitung gefunden. Verf. hat
in scharfer Erkenntniss der übernommenen wissenschaftlichen Aufgabe an
keiner Stelle verabsäumt, ein umfassendes zweckdienliches Quellenmaterıal,
das uns hier zumeist zum ersten male zugänglich gemacht wird, verwal-
tungsrechtliche Entscheidungen, fremdländischen Gesetzesstoff etc. zur Be-
leuchtung und geistigen Durchdringung aller zweifelhaften Bestimmungen
des Reichsgesetzes zu sammeln und instruktiv zu vertheilen. Wır führen
zum Nachweise an die auch uns zumeist neuen Daten des Verf. über die
Naturalisation in den Fällen der Option, das fremdländische Gesetzesmaterial
über die Einbürgerung, Wohnsitznahme, die Rechtslage der unehelichen Kinder,
die genau verzeichneten Unterschiede in den Gesetzgebungen der Kulturstaaten
über den Umfang und die Bedingungen der Legitimation u. s. w. Die von
CAun zur Frage der Dispositionsfähigkeit des Einzubürgernden ($ 8 des Ges.)
beigebrachten amtlichen Aktenstücke zum berühmten Rechtsfalle BAUFFREMONT-
BiBesco werfen auf die ganze Streitfrage neues Licht und sind geeignet, die
Gegner der Rechtsbeständigkeit der an die Fürsten B. ertheilten Naturali-
sations-Urkunde, — wir zählten uns bisher selbst zu jenen Gegnern, — in
ihrer in lege fundirten Sicherheit zu erschüttern. Ebenso erklären wir uns
durchaus einverstanden mit den Ausführungen des Verf. zur bekannten Streit-
frage, die sich an den $ 18 cit. Abs. 2 knüpft, in welchem CAnn mit Recht eine Re-
solutivbedingung erkennt. — Im Anhange bietet das vortrefflich angelegte Werk,
das das behandelte Thema in der That erschöpfend und lückenlos zur Be-
handlung bringt, das denkbar reichste Quellenmaterial aus der Gesetzgebung
des Reiches, der Einzelstaaten und des Auslandes, sowie alle auf die Frage
der Staatsangehörigkeit bezüglichen Verordnungen. Konsularinstruktionen, For-
mulare u. s. w. — Die gründliche Arbeit reiht sich unseren besten Kommen”
taren würdig an und wird hoffentlich bald in neuer Ausgabe auch die in
zwischen eingetretenen Veränderungen des Rechtszustandes zu berücksich-
tigen, in die Lage kommen. Stoerk: