Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Philipp Zenthöfer, Amtsgerichtsrat in Culm. „Das subjektive Recht 
nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der bestehenden 
Prozessgesetze und des Entwurfs zum bürgerl. Gesetzbuch für Deutsch- 
land bearbeitet.“ Berlin 1891. Puttkammer und Mühlbrecht. 400 
und XXIV Seiten. 
Nicht der in umgekehrtem Verhältnis zum Umfang dieses Werkes 
stehende Wert desselben für die deutsche Rechtswissenschaft veranlasst seine 
Erwähnung an dieser Stelle; vielmehr ist es nur die Eigenart des Buches, 
welche eine Besprechung angezeigt erscheinen lässt. Leider gestattet der 
Raum nicht, die wissenschaftliche Richtung Zenthöfer’s im Ganzen sowol 
als einzelne Anschauungen desselben zu bekämpfen; Ref. muss sich daher 
mit dem Versuche begnügen, in Kürze das vorliegende Werk zu charak- 
terisiren. 
An dasselbe ist nicht nur viel Fleiss verwendet worden, auch recht 
gute Gedanken und praktische Anschauungen finden sich mitunter; freilich 
wird auch gar viel Selbstverständliches oder doch Allbekanntes in lehrhafter 
Breite auseinandergesetzt. 
Das Buch enthält nämlich nicht etwa eine eingehende Untersuchung des 
Begriffes des subj. Rechts, sondern eine metaphysische Darstellung des ge- 
sammten Civil-, Straf- und Prozessrechtes, ausgehend von dem ZENTHÖFER’- 
schen subjektiven Rechtsbegriffe. 
Der Ausgangspunkt des Verf., dass die Rechtswissenschaft „ein Teil der 
Philosophie“ sei, ist verfehlt. Gewiss muss auch der Jurist logisch denken 
können und mit allgemeiner wissenschaftlicher Bildung ausgerüstet sein. 
Aber die metaphysische Behandlung der Rechtswissenschaft, wie sie im 
vorliegenden Werke betätigt ist, kann nur von Uebel, jedenfalls nicht 
von Nutzen sein. Ref. würde eine etwaige mathematische Behandlung der 
Rechtswissenschaft für ebenso förderlich halten wie die Methode des Verf., 
die insbesondere auch den Nachteil hat, dass vor lauter Ab- und Einteilungen 
der behandelten Stoffe jede Klarheit der Gedanken verwischt wird. 
Das Werk ZEnTHörer’s strebt nicht weniger an, als das gesammte Gebiet 
der Rechtswissenschaft in philosophischer Weise kurz darzustellen. Aber 
der Verfasser ignorirt dabei das ganze öffentliche Recht mit Ausnahme des 
Straf- und des Prozessrechtes. Er geht von dem Begriffe des subj. Rechts 
aus, verbreitet sich jedoch sehr wenig über denselben und dürfte sich kaum 
ganz klar darüber geworden sein. Unter „Recht‘ ist nach Z. zu verstehen: 
„die von dem Gesammtwillen der Rechtsgenossen beziehentlich der Beteiligten 
gebilligten Vorschriften über das, in den vorgesehenen Lebenslagen von den- 
selben untereinander zu beobachtende, eventuell erzwingbare Verhalten.“ 
„Werden bestimmte Personen als Beteiligte bezeichnet, so liegt ein Recht 
im subjektiven, im Gegensatze zum Recht im objektiven Sinne vor.‘ „Das 
subjektive Recht wurzelt in dem objektiven Rechte und in der Lebenspraxis
	        
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