düss Besitz Gegensatz zu Vermögen, Familienrecht Gegensatz zu Obligationen-
recht bedeuten, dass das Recht Ausfluss der Sitte, die Moral Ausfluss der
Religion sei etc. Wenn es richtig ist, dass man das gesellschaftliche und
culturelle Leben vorerst genau zu erforschen hat, bevor man an die
Frage der Grundprobleine desselben herantreten darf, so ist es nicht weniger
ricktig, dass man auch das Recht zuerst genau studiren muss, bevor man
darüber in erspriesslicher Weise philosophiren kann. A. Affolter.
Carl Sartorius, Dr., Privatdocent der Rechte an der Universität Bonn. Die
staatliche Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem Ge-
biete des Kirchenrechts. Mit besonderer Berücksichtigung
der preussischen, bayerischen, württembergischen, badischen und
hessischen Gesetzgebung. München. C. H. Beck’sche Verlags-
buchhandlung (Oskar Beck). 1891. 8%. Xu. 151 8.
Die Monographie, welche zum Teil der juristischen Fakultät der Uni-
versität Bonn als Habilitationsschrift vorgelegen hat, behandelt die Frage,
inwieweit die Ordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche eine Sicher-
stellung durch verwaltungsgerichtliche Institutionen erhalten hat oder zu
erhalten in der Lage ist. Nirgends mehr als auf staatskirchenrechtlichem
Gebiete hat bisher das Hin- und Herwogen politischer Parteibestrebungen
die Konsolidierung der öffentlichen Rechtsverhältnisse, welche die notwendige
Voraussetzung jeder Rechtsprechung über dieselben bildet, hintangehalten,
zu Gelegenheitsgesetzen ohne einbeitliches Prinzip und zu einer schwanken-
den Verwaltungspraxis geführt. Dass unter diesen Umständen die Ausdeh-
nung der Rechtsprechung auf diesem Gebiete nur eine geringe sein kann,
erscheint begreiflich. Soll aber überhaupt in näherer oder fernerer Zukunft
das deutsche Staatskirchenrecht eine Weiterbildung erfahren, die nicht gleich
dem Gewebe der Penelope sofort wieder von der folgenden Parteiströmung
vernichtet wird, so bedarf es zunächst der Feststellung eines Status causae
et controversiae. Es ist vom rein juristischen Standpunkte zu untersuchen,
wo eine feste, durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit geschützte Ordnung be-
reits besteht, und wo sie nach den der Gesetzgebung innewohnenden Prin-
zipien bestehen könnte. Die Lösung dieser Aufgabe hat der Verfasser unter-
nommen.
Seine Schrift zeichnet sich zunächst dadurch aus. dass, selbst wo es
sich um Erwägungen de lege ferenda handelt, politische Betrachtungen durch-
aus vermieden sind. Durch die rein juristische Behandlungsweise kommt
der Verfasser zu Ergebnissen, die, wie sehr sie auch manchmal wissen-
schaftlich zweifelhaft sein mögen, doch von den verschiedenen staatlichen
und kirchlichen Parteien acceptiert werden können. Damit ist für eine künf-
tige Gesetzgebung eine wertvolle Grundlage gegeben.