— 59 —
Brüsseler General-Akte in dem Artikel XXII ff. und insbesondere im Art.
XLV eine Schädigung der französischen Handelsinteressen und eine Er-
niedrigung Frankreichs erblicken wollten, und beweist zugleich in eleganter
und anziehender Darstellung mit unwiderleglicher Schärfe, dass dies nicht
der Fall ist, dass im Gegentheile die Vertreter Frankreichs in Brüssel
höchst gewichtige und ehrende Zugeständnisse für Frankreich erlangt haben.
Die Studie Dessarvıns kann als werthvoller Beitrag zur Geschichte der
Brüsseler Anti-Sklaverei-Akte vom 2. Juli bezeichnet werden.
Wien. Dr. H. Slatin.
Dr. jur. K. Steiniger, Voraussetzungen und Rechtswirkungen
der Entmündigung des Verschwenders nach gemeinem
Recht. Berlin. Verlag von H. W. Müller. 1890.
Die Abhandlung ist aus einer von der Berliner Juristen-Fakultät ge-
krönten Preisschrift hervorgegangen und schon dadurch als wissen-
schaftlich werthvoll gekennzeichnet; sie befriedigt aber zugleich ein
dringendes praktisches Bedürfniss. da es bisher an einer systematischen
Bearbeitung der materiellen gemeinrechtlichen Normen über die Entmündigung
des Verschwenders gebrach. Die Arbeit zerfällt in einen historischen und
einen dogmatischen Theil, an welch’ letzteren sich noch eine dankenswerthe
Kritik nicht nur des römischen Instituts, sondern auch der einschlägigen
Vorschriften des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches — leider nicht
auch eines Entwurfes des Einführungsgesetzes — anschliesst
Im historischen Theile hat der Verfasser den nıühevollen Pfad,
der bis zu den Uranfängen des Instituts hinabführt, zurückgelegt und die
Entwickelung des letzteren mittelst scharfsinniger Quellenexegese veran-
schaulicht.
Jm dogmatischen Theile stellt der Verfasser seltsamerweise
das Thema um, indem er die Rechtswirkungen vor den Voraussetzungen
behandelt und aus jenen eine Grundlage auch für diese zu gewinnen sucht.
Dieses Verfahren erscheint logisch um so weniger gerechtfertigt, als der
Verfasser auch die ratio legis, den Zweck des ganzen Instituts, vor den
Voraussetzungen erörtert und daraus für die einheitliche Konstruktion der
Rechtswirkungen Schlüsse zieht, während doch der Zweck (nämlich „Schutz
des Vermögens vor den verderblichen Verfügungen seines verschwen-
derischen Trägers‘) nicht erkannt werden kann vor der Feststellung,
was Verschwendung, und wer Verschwender sei.
Bei dem Mangel übereinstimmender fundamentaler Rechtsnormen
construirtt der Verfasser die rechtsgeschäfliche Stellung des Ent-
mündigten aus den verschiedenen, einzelne Rechtsakte desselben
betreffenden Quellenentscheidungen. Er gelangt zu dem Ergebnisse, dass
der entmündigte Verschwender zu allen Rechtsgeschäften mortis causa un-