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heutige Staatskirchenrecht ohne jede Bedeutung und kann den
Begriff des Simultaneum nimmermehr erschöpfen. Dasselbe be-
steht vielmehr in dem Rechte der Ausübung dieses exercitium
publicum in dem Eigenthume eines Anderen, oder mit einem Anderen
zusammen in einem gemeinsamen Gebäude. Das Wesentliche ist
immer: das Recht auf Benützung einer Sache. Man kann also
bei der Construction das Privatrecht gar nicht umgehen. Und nun
zumal bei Simultaneen an anderen Objecten, als kirchlichen
Gebäuden.
Wir stehen also ın der Mitte zwischen Hınscakivs und seinen
Anhängern, Köster, Kraıs, und denjenigen, welche auch nicht
den geringsten Unterschied von den gewöhnlichen Instituten des
Privatrechts zugestehen wollen, so namentlich HırscHhen in seiner
Advocatenschrift, die im Einzelnen schon gebührend als solche
von Hınscais und von Köster gewürdigt worden ist, Maser °3)
und Anderen.
Diese letzteren verkennen, dass das positive Recht Gruppen
von Simultanverhältnissen (und das sind diejenigen, die sie für
echte Simultaneen halten) als besönders wichtige unter besondere
Normen stellt; die ersteren verkennen, dass diese besondere Be-
handlung seitens des Staates keine so geartete ist, dass die be-
treffenden Institute dadurch zu neuen geworden wären, sich ihrem
Wesen nach von den gewöhnlichen Instituten des Privatrechts
unterschieden.
Durch keine positive Bestimmung, z. B. des preussischen,
des bayerischen Rechtes, ıst die Anwendbarkeit der privatrecht-
lichen Construction ausgeschlossen. Kraıs führt S. 29 aus: „Auch
die Bestimmungen des preussischen und bayerischen Rechtes über
Simultanverhältnisse bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem
Gesetzgeber der Gedanken an einfache dingliche Rechte, etwa an
eine Unterscheidung von getheiltem Eigenthum, Miteigenthum,
3) Kirchenhoheitsrechte des Königreichs Bayern. München 1884. 8. 273.