Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

500 — 
heutige Staatskirchenrecht ohne jede Bedeutung und kann den 
Begriff des Simultaneum nimmermehr erschöpfen. Dasselbe be- 
steht vielmehr in dem Rechte der Ausübung dieses exercitium 
publicum in dem Eigenthume eines Anderen, oder mit einem Anderen 
zusammen in einem gemeinsamen Gebäude. Das Wesentliche ist 
immer: das Recht auf Benützung einer Sache. Man kann also 
bei der Construction das Privatrecht gar nicht umgehen. Und nun 
zumal bei Simultaneen an anderen Objecten, als kirchlichen 
Gebäuden. 
Wir stehen also ın der Mitte zwischen Hınscakivs und seinen 
Anhängern, Köster, Kraıs, und denjenigen, welche auch nicht 
den geringsten Unterschied von den gewöhnlichen Instituten des 
Privatrechts zugestehen wollen, so namentlich HırscHhen in seiner 
Advocatenschrift, die im Einzelnen schon gebührend als solche 
von Hınscais und von Köster gewürdigt worden ist, Maser °3) 
und Anderen. 
Diese letzteren verkennen, dass das positive Recht Gruppen 
von Simultanverhältnissen (und das sind diejenigen, die sie für 
echte Simultaneen halten) als besönders wichtige unter besondere 
Normen stellt; die ersteren verkennen, dass diese besondere Be- 
handlung seitens des Staates keine so geartete ist, dass die be- 
treffenden Institute dadurch zu neuen geworden wären, sich ihrem 
Wesen nach von den gewöhnlichen Instituten des Privatrechts 
unterschieden. 
Durch keine positive Bestimmung, z. B. des preussischen, 
des bayerischen Rechtes, ıst die Anwendbarkeit der privatrecht- 
lichen Construction ausgeschlossen. Kraıs führt S. 29 aus: „Auch 
die Bestimmungen des preussischen und bayerischen Rechtes über 
Simultanverhältnisse bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem 
Gesetzgeber der Gedanken an einfache dingliche Rechte, etwa an 
eine Unterscheidung von getheiltem Eigenthum, Miteigenthum, 
3) Kirchenhoheitsrechte des Königreichs Bayern. München 1884. 8. 273.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.