Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Buche die Abgrenzung des Begriffes der „politischen‘‘ Fremdenausweisung ; 
principiell widerspruchsvoll die Festhaltung der alten Bruntscaur'schen Auf- 
fassung von der rechtlichen Beschränktheit des staatlichen Bestimmungs- 
recht s über Zulassung und Ausweisung der Fremden, und schliesslich wenig 
fundirt die Annahme des Verfassers, dass die Ausweisung ungeeignet sei, zur 
Gerichtssache gemacht zu werden. Die rechtsgeschichtlich vor uns liegende 
Entwicklung des Auslieferungsrechts legt unserm Urteil in diesem Punkte 
einige Vorsicht auf und fordert von uns auch im Gebiete des Juristischen 
einige Beachtung der alten Weisheitsregel: il ne faut jamais dire jamais. 
Stoerk. 
Felix Freudenthal, Die Volksabstimmung bei Gebietsabtretungen 
und Eroberungen. Erlangen 1891. Bläsing. M. 1.40. 
Da die französische Fachliteratur nicht müde wird, die Plebiscittheorie 
als wesentliches Inventarstück der geltenden Staatenpraxis und als notwen- 
diges Korrelat der freien Selbstbestimmung der Völker hinzustellen, so ist 
es ein immerhin nützliches Unternehmen, von Zeit zu Zeit jener grundlosen 
Behauptung den sachlich motivirten Widerspruch entgegenzustellen. Verfasser 
hat sich dieser Aufgabe mit gutem Geschick und gewandter Beweisführung 
entledigt. Er hat zudem einige Lücken, die ich bei der ersten Bearbeitung 
des einschlägigen Urkundenmaterials (Option und Plebiscit, Leipzig 1879) 
zurücklassen musste, in dankenswerther Weise ausgefüllt und ncue Versuche 
der Anwendung des Gedankens, dem geschichtlichen Gesammtbilde klar ein- 
gefügt. F. hat dadurch von dem unverjährbaren Vorrechte der Jugend Ge- 
brauch gemacht, es besser als der Vorgänger zu machen. Diese Anerkennung 
wird dem Verfasser keiner versagen, der ihm auf seinen rechtshistorischen 
und dogmatischen Wanderungen durch das eng umschriebene Thema folgt. 
Stoerk. 
Gustav Cohn, System der Nationalökonomie. 2. Bd. Finanzwissen- 
schaft. Stuttgart, F. Enke. 1889. 
Wir schreiben zu spät, um der Anerkennung, welche das vorliegende 
Werk in fachlichen Kreisen nach Verdienst gefunden hat, ein neues Ehren- 
blatt beizufügen; wir halten uns aber berechtigt, in den weiteren Kreisen 
der Gerichts- und Verwaltungspraxis, in welche das Archiv eingedrungen, 
Zeugniss abzulegen von dem hohen praktischen Nutzwertb, welcher dem 
Buche für alle juristische Untersuchungen tieferen Ganges zukömmt. Das 
umfangreiche „Lesebuch für Studierende“ gewährt uns mit seinen vier Büchern: 
über das Wesen des öffentlichen Haushalts (I); die Lehre von den Steuern 
(II); die deutsche Steuergesetzgebung der Gegenwart (III); und den öffent- 
lichen Credit (IV); in vollendetster Formgebung einen Einblick in den öko- 
nomischen Bau unseres Staates. Es wendet sich daher nicht an jene Stu-
	        
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