Alleineigenthum und Servitutrecht vorgeschwebt habe. Insbeson-
dere ist eine Folgerung dieser Art nicht daraus abzuleiten, dass
Streitigkeiten über den Rechtsbestand von Simultanrechten auch
nach $ 93 der II. Verf.-Beilage vor den Civilgerichten auszu-
tragen sind; durch positive Gesetze kann den Civilgerichten auch
die ausschliessliche Beurtheilung einzelner öffentlich - rechtlicher
Verhältnisse überwiesen, wie umgekehrt die Entscheidung ge-
wisser, offenbar privatrechtlicher Streitigkeiten entzogen sein;
hierdurch wird die Competenz bestimmt, nicht aber die innere
Natur des Gegenstandes geändert.“ Darin hat Krars vollkommen
Recht. Die Competenz würde sicherlich nichts beweisen. Nicht
das Gleiche ist jedoch der Fall, wenn das innere Wesen eines
Instituts keinerlei Unterschied von den gewöhnlichen Instituten
des Privatrechts zeigt.
Wodurch soll etwa z. B. nach $$ 90 ff. der II. Verf.-Beilage
eine besondere „innere Natur“ gerechtfertigt sein? Wir werden
sehen, dass die privatrechtliche Construction nicht nur zulässig,
sondern geradezu nothwendig ist.
Zunächst noch einige Bemerkungen gegen Küntezr.
Könter definirt %): „Das Simultanrecht erscheint danach
als ein Rechtsinstitut singulärer Natur, welches lediglich nach
den zu Grunde liegenden positiven Rechtsnormen zu beurtheilen ist. *
Wie soll denn nun aber geurtheilt werden, und wie ein Urtheil
begründet werden, wenn diese Rechtsnormen nichts bestimmen ?
Dann muss doch wohl auf die Construction zurückgegriffen wer-
den, dann muss doch daran gedacht werden, dass Könzezr selbst
seine Ausführungen mit dem Satze eröffnet: „Eine Beschränkung
des Eigenthumsrechts evangelischer Gemeinden an den Kirchen
u. s. w.* 75),
4) Kirchenrecht der ev. Kirche des Grossherzogthums Hessen. Darm-
stadt 1884, s. auch Derselbe, in Theolog. Literaturzeitung 1891. 8. 50.
5) Eine das Simultanrecht bestreitende evangelische Gemeinde hat daher
zu klagen auf Anerkennung des unbeschränkten Eigenthums an der Kirche
zu X. Vgl. richtig Zeitschr. f. K.R. 17, 326,