Als Beispiele mögen die Auslassungen der Gerichte dienen,
welche Könner a. a. OÖ. S. 478, 479, 480 mittheilt, und welche
z. B. die Frage der Baulast nach den Eigenthumsverhältnissen
beurtheilen mussten.
Könter einige Zeilen weiter:
„Ueber Art und Umfang des Rechtes im einzelnen Falle, z. B.
die Frage, ob dasselbe als ein Miteigenthumsrecht oder nur als ein
Benutzungsrecht zu betrachten sei, über das Mass der den berech-
tigten Gemeinden zustehenden Befugnisse entscheidet nur der
erweislich hergebrachte Besitzstand.“ (Also entscheiden nicht die
gesetzlichen Normen!)
An anderer Stelle: „Wo eine Gemeinde ein Simultaneum her-
gebracht hat, ist dasselbe als ein Recht im eigentlichen Sinne
und zwar als ein solches publicistischer Natur zu betrachten und
bleibt die Voraussetzung der Precarietät ausgeschlossen.* Gibt
es denn auch Rechte im uneigentlichen Sinne? Sind Precarien
nicht auch Rechte? Precarium und jus bilden doch keine Ge-
gensätze '®).
Wenn Köuter, Simultankirchen S. 173, den Satz aufstellt:
„Es ist in der That unmöglich, aus allgemeinen kirchenrecht-
lichen Grundsätzen die Möglichkeit, geschweige Nothwendigkeit
des Simultanverhältnisses abzuleiten oder es in ein irgendwie ge-
artetes kirchliches Rechtssystem einzufügen‘, so bewiese der
letztere Umstand höchstens die Unvollkommenheit des Systems
— und der erstere ist unzutreffend.. Denn die Möglichkeit ist
wohl gegeben, und die Unmöglichkeit würde ausserdem gegen
das thema probandum nichts darthun.
Besonders charakteristisch sind die Ausführungen, die Köuter
ım Anschlusse an die Erkenntnisse des Obergerichts Mainz und
des Cassationshofes Darmstadt in dem Archiv f.k. K.R. 25,1 ff. ab-
6) Dies wird übrigens häufiger angenommen, als man glauben sollte.
Vgl. z. B. Archiv f. k. K.R. 21. 25, 28.