Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Dieser Bibelsheimer Rechtsfall ist überhaupt recht lehrreich. 
Im Archiv f. k. K.R. 25, 1 ff. beschäftigen sich mit demselben 
nicht weniger als 88 Seiten. In der unteren Instanz haben sich 
die Parteien im Wesentlichen auf privatrechtlichem Boden be- 
wegt: Miteigenthum, Mitgebrauchsrechte waren die Losungs- 
worte. Es wurde eine UOlassificirung dieser letzteren versucht, 
so z. B. usus fructus, usus, ständige Servitutenberechtigungen 
namenloser Art, die aber wie der usus nach französischem Recht 
nicht durch Ersitzung erworben werden könnten (S. 5); oder 
da sie unter den im Code civil genannten dinglichen Rechten an 
fremder Sache nicht erwähnt würden, überhaupt nicht existiren 
könnten (!), während Andere die Existenzmöglichkeit trotzdem 
annahmen (S. 9.). Auf der einen Seite wurde behauptet, dass 
die Grundsätze über res extra commercium die Ersitzung hin- 
derten, wogegen Andere wiederum geltend machten, dass die Kirche 
ja doch wieder zu geistlichem Gebrauche verwendet werden solle. 
Auch die Frage der Unterhaltungspflicht sollte nach der einen 
Seite beweisend, nach der anderen dagegen gleichgültig sein u. s. w. 
Obwohl nun die Obergerichte im Gegensatze zur ersten Instanz 
alle diese Erwägungen für nicht stichhaltig und die Constructionen 
für werthlos erachteten und sich einfach auf den unvordenklichen 
Besitzstand auf Grund der Friedensschlüsse gestützt haben (vgl. 
folgende Seite), so haben sie doch mehrfach anerkennen müssen, 
dass es sich beim Simultaneum immer um „eine Beschränkung 
des Alleineigenthums“ handelte (S. 50), und wenn sie mit Recht 
hervorheben, dass in erster Linie die besonderen Rechtsquellen, 
denen das Institut die Entstehung verdankt, zu entscheiden 
haben, so haben sie damit indirect anerkannt, dass, wo diese be- 
sonderen Quellen fehlen, — sei es überhaupt, oder so weit sie 
fehlen — das gewöhnliche bürgerliche Recht über Beschränkun- 
gen des Alleineigenthums einzutreten habe. Dies deckt sich aber 
mit unseren Ausführungen. Denn auch wir behaupten: das Si- 
multaneum ist ein durch das positive Recht modificirtes oder,
	        
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