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Bezüglich der übrigen Ausführungen Könter’s S. 192 ff. sei
auf das vorhin gegen Hınschius Gesagte verwiesen.
Wenn Hınscaivs und Köurer das Wesen des Institutes in
seinem positiv-geschichtlichen Charakter finden, so müssten sie
consequenter Weise die auf vertragsmässiger Basis ruhenden über-
haupt nicht für Simultaneen halten. Hisschius ist der Ansicht,
dass derartige Simultaneen überhaupt nicht existiren. Könrer
nimmt sie mit Recht an und erbringt verschiedene Beispiele da-
von. Er hält auch sıe für echte Simultaneen, verweist sie aber
in das Privatrecht. Simultankirchen S. 196: „Nur wo ein Simul-
tanverhältniss ausnahmsweise auf vertragsmässiger Uebereinkunft
der beiden Theile beruht, ist der privatrechtliche Charakter des-
selben anzuerkennen. Dies gilt, was das Dasein des Rechtes als
solches betrifft, von den oben genannten Kirchen, welche von
beiden Confessionen gemeinschaftlich erbaut wurden und von
vornherein zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmt waren
(Bechenheim, Hahnheim, Heubach), ferner in den Fällen, wo die
Art und Weise der Ausübung des Simultanrechts durch Verträge
geregelt ist. Doch ist, wenn man den ganzen Oharakter des Ge-
schichtsverlaufes, dem das Simultaneum seinen Ursprung ver-
dankt, erwägt, die Begründung auf freien Vertrag in der Regel
nie zu vermuthen, sondern muss dafür besonderer Nachweis er-
bracht werden. Abgesehen von diesen Ausnahmen ist das Simul-
taneum ein Institut des öffentlichen Rechts.“
Dasselbe Institut, zwischen denselben Rechtssubjecten, an
demselben Rechtsobject, mit demselben rechtlichen Inhalt — soll
unter ganz verschiedene Rechtsbegriffe fallen, je nach dem Ent-
stehungsgrunde (der übrigens bisweilen gar nicht mehr nach-
weisbar ist). Wenn etwas die Unrichtigkeit der Hınscuıus-Kön-
ver’schen Annahme vom positiv-historischen Charakter darthun
kann, so ist es dieser Satz. Es ist doch wohl richtiger, zur
Charakterisirung das Wesen und den Inhalt dieses Institutes
entscheiden zu lassen, als einen zufälligen Entstehungsgrund.