Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Eigenthum ist Eigenthum, wie es auch entstanden sein mag; 
Simultaneum ist Simultaneum. 
Endlich möchte ich die Anhänger des positiv-historischen 
Charakters des Simultaneum noch auf die dauernden Simultan- 
gebrauchsrechte verwiesen haben, die nicht zwischen Katholiken und 
Protestanten bestehen, also mit den bekannten historischen That- 
sachen nichts gemein haben und doch von aller Welt als echte 
Simultaneen angesehen werden, und selbst wenn alle Welt es 
leugnete, ihrem Wesen nach als solche angesehen werden müssten: 
ich meine z. B. Simultaneen zwischen Lutheranern und Refor- 
mirten 7°), Protestanten und Mennoniten ®°), u. s. w. 
Die privatrechtliche Natur hatte schon Hırschzu behauptet. 
Wenn wir über seine Construction im Einzelnen mit Anderen den 
Stab brechen (vgl. unten), so können wir uns doch mit den Aus- 
führungen, die KöuLer gegen eine von HırscuheL gezogene Con- 
sequenz richtet und die als Beweise gegen die privatrechtliche 
Construction überhaupt dienen sollen, nicht befreunden. Wenn 
Hırschrun nämlich aus der privatrechtlichen Natur folgert, dass 
alle diese Berechtigungen der Verfügung der Staatsgewalt ent- 
zogen seien, so ist das im Allgemeinen sicherlich richtig. Könter 
polemisirt Simultankirchen S. 209 ff. energisch dagegen. 
Der von Hırschen aufgestellte Satz ging näher dahin, dass 
die Regierungen, wenn es sich um Privatrechte handele, von sich 
aus ohne Zustimmung der Betheiligten an den Simultanverhält- 
nissen aus keinem Grunde und aus keiner Veranlassung Ver- 
änderungen vornehmen dürften; bei Störungen und Streitigkeiten 
die Entscheidung nur auf dem Rechtswege zu suchen sei. 
Dieser Satz ist im Allgemeinen sicherlich consequent und richtig. 
Könter behauptete seine Unrichtigkeit auf Grund seiner Ausfüh- 
rungen gegen die privatrechtliche Construction überhaupt. Letztere 
”) Vgl. oben S. 4 ft. 
80) Vgl. oben 8. 5.
	        
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