Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

sind widerlegt. Das Gutachten des hessischen Oberconsistoriums 
vom 27. Maı 1859, auf welches sich Könter beruft, ist durch- 
aus unjuristisch: „Da die Simultaneen auf Anordnung der Staats- 
gewalt beruhten (wenn diese aber Gesetz war?), so hat jede nach- 
folgende Regierung das Recht zu modificiren, dass die Beschrän- 
kungen wegfallen oder auf das geringste Mass zurückgeführt 
werden, welche den evangelischen Gemeinden erwachsen sind.“ 
Der Staat soll also durch eine einfache Verwaltungsmassregel 
wohlerworbene Rechte aufheben können ? Ob sich das Consistorium 
wohl überlegt hat, dass seine Ansichten consequent der Regierung 
auch das Recht gibt, die Rechte der Katholiken zu erweitern und 
diejenigen der Evangelischen einzuschränken? Die Simultanrechte, 
mögen sie auf staatsrechtlicher, völkerrechtlicher oder rein privat- 
rechtlicher Basis erwachsen sein, sind durch Zeitablauf geheiligt; 
ın wohlerworbene Rechte der Einzelnen greift die Regierung 
nicht ein. Thut sie es, so liegt „Expropriation“ im juristischen 
Sinne vor, wofür aber bekanntlich gesetzliche Voraussetzungen 
bestehen. 
Wollen wir der Ansicht Köster’s eine positive Fassung geben, 
so könnte die Regierung, ohne Zustimmung der Betheiligten, an 
den Simultanverhältnissen ohne Weiteres jedwede Veränderung 
vornehmen. Das ist aber Könter’s Ansıcht selbst durchaus nicht, 
sondern es handelt sich beı ihm nur darum, auch für Hessen die 
Competenz der Verwaltungsbehörden in streitigen Simultansachen 
zu begründen, weil nach dem jetzigen hessischen Rechte in allen 
Fällen die Civilgerichte entscheiden, nicht also wie im preussischen 
Landrecht und dem bayerischen Religionsedicte zwischen Streitig- 
keiten über das Recht selbst und über die Ausübung getrennt 
wird. Dass man bestimmte Simultanfragen von den Verwaltungs- 
behörden erledigen lässt, ist jedenfalls zweckmässiger. Wie aber 
die Regelung im Einzelnen vorzunehmen, ist doch lediglich Sache 
des positiven Rechts und hat mit der Frage, ob öffentliches oder 
privates Recht vorliege, nichts zu thun.
	        
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