Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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gehen ®?). Weiter ist auch nicht zu vergessen, dass der Staat 
kraft seiner Polizeihoheit Streitigkeiten verhindern, und geringere 
sich dazu eignende Fragen im Verordnungswege lösen kann. Be- 
ruhigen sich die Parteien dabei nicht, so muss ihnen natürlich 
die Möglichkeit gelassen sein, den Rechtsweg zu beschreiten, 
den Civilrechtsweg oder den Verwaltungsrechtsweg. So hat sich 
die Praxis ohne besonderes Gesetz gestaltet in den Reichslanden °°). 
Nach einem Erkenntnisse des preussischen Competenzgerichts- 
hofes vom 10. Oct. 1883®4) sind die Polizeibehörden befugt, hin- 
sichtlich der Benützung von Kirchen, welche zum gemeinschaft- 
lichen Gebrauche mehrerer Confessionen bestimmt sind, ım Inter- 
esse der Ruhe und Ordnung die erforderlichen Verfügungen zu 
treffen. Insofern dadurch ein Interimistikum unter den streitigen 
#2) Vgl. ferner Kraıs, 8. 55. Vgl. auch den von KöHLer, Simultan- 
kirchen 8. 219 mitgetheilten Rechtsfall. — Richtig hat daher der preussische 
Competenzgerichtshof am 9. April 1864 entschieden, dass Streitigkeiten 
zwischen verschiedenen Confessionen über das Recht, ihre Simultankirche 
in grösserem oder geringerem Umfange zu benützen, der gerichtlichen Cog- 
nition unterworfen sind; der Rechtsweg dagegen unzulässig ist, wenn die 
Klage gegen polizeiliche Anordnungen über die Benutzung der Simultan- 
kirche gerichtet ist. Vgl. Koch, Commentar zum Allgem. L.R. (6. Aufl. 
Berlin 1880) zu II, 11 $ 309. Rönne, Ergänzungen und Erläuterungen des 
Allgem. L.R. (Berlin 1880) zu II, 11 $ 309. Ebenda findet sich die weitere 
Entscheidung abgedruckt, dass die Anstellung einer Possessorienklage gegen 
Anordnungen der Polizeibehörde betr. Ausübung des Simultaneum unzu- 
lässig sei. Vgl. auch die bayer. Ministerial-Entschliessung betr. den Simultan- 
gebrauch zu Wattenheim, welche Geis, Handbuch für die Gemeindebehörden 
der Pfalz (2. Aufl. Kaiserslautern) 2, 13 anführt. — Vgl. ferner die Entsch. 
des Reichsgerichts bei Boıze, Praxis des Reichsgerichts in Civilsachen 2, 348. 
(„Eine Regulirung der Benutzung kann nur auf privatrechtlicher Grundlage 
und nach dem Ergebniss der Prozessverhandlungen im einzelnen Falle, nicht 
nach freiem Ermessen erfolgen.‘) 
#3) Vgl. Könter, Simultankirchen S. 216. Abweichend Rheinprovinz 
wo nicht L.R. gilt. Könuer, Simultankirchen S. 220. 
°4) Trusen, Preussisches Kirchenrecht. Berlin und Leipzig 1883. Anm. 
zu’S 313 Allgem. L.R.; ebenso Koch, Commentar zum Allgem. L.R. II. 11 
$ 309; ebenso Rönne, Ergänzungen und Erläuterungen des Allgem. L.R. 
zu II, 11 $ 309.
	        
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