Parteien festgestellt wird, ist zwar der Rechtsweg dagegen zu-
lässig, es muss aber bis zur rechtskräftigen Entscheidung der
Gerichte der polizeilichen Anordnung Folge geleistet werden
und die Polizeibehörde ist befugt, die betreffenden Personen
nöthigenfalls durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen
dazu anzuhalten.
Warum soll dieser Rechtsstand nicht auch ın Hessen durch-
geführt werden können ? Es wären dann alle Nachtheile, die mit
der rein civilgerichtlichen Beurtheilung verbunden sind, gehoben.
— Wie gesagt: auf welche Weise der Staat diese Competenz-
frage regeln will, ist lediglich Sache der Zweckmässigkeit, der
Politik, und hat mit der Construction des Rechtsinstitutes nichts
zu thun.
Wer aber noch etwa gegen die Möglichkeit und Zulässigkeit
der privatrechtlichen Construction die Beschaffenheit des häufigsten
(nicht einzig-denkbaren) Objectes das Simultaneum als res extra
commercium vorführen möchte, der sei kurzer Hand auf die
Entscheidung des Reichsgerichts (Entsch. in Civilsachen 7, 137)
verwiesen, wo es heisst: „Nach heutigem Recht sind die dem
Gottesdienst geweihten Sachen dem Verkehr nicht entzogen. So-
wohl die Kirchengebäude selbst, als die einzelnen für den Gottes-
dienst bestimmten Gegenstände können im Privateigenthum stehen.
Folgerichtig ist auch die Möglichkeit von dinglichen oder per-
sönlichen Gebrauchsrechten an letztgenannten Gegenständen nicht
ausgeschlossen.“
V.
Aber die privatrechtliche Construction des Instituts ist nicht
nur möglich, sondern sie ist auch nothwendig.
Die zu Grunde liegenden Gesetze, Staatsacte, Verträge, auch
die positiven Normen wie in Preussen und Bayern sind keines-
wegs erschöpfend, sie sind lückenhaft, für manche Fragen geben
sie keine Antwort. Auf viele Simultaneen finden sie überhaupt