Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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barkeit der aus ihr gezogenen Consequenzen erkennen kann. so 
ist das hier der Fall. Wir ‘nehmen nicht Zuflucht zu vagen 
Sätzen, deren rechtliche Herkunft durchaus unklar ist, wie „In 
Sımultaneo nihil innovetur“, sondern zu den Grundsätzen des 
positiven Rechtes und die Folgerungen sind correcter Natur. 
Abweichend vom Verwaltungsgerichtshofe gehen wir von dem 
anerkannten Grundsatze des Privatrechtes aus: Der Eigenthümer 
darf über sein Eigenthum so weit frei verfügen, als dadurch das 
beschränkende Recht nicht verletzt wird. Demgemäss kann der 
Eigenthümer unter derselben Voraussetzung auch einer dritten 
Gemeinde den Mitgebrauch einräumen. 
Anders dagegen verhält es sich, wenn das Simultanrecht 
nicht ein bloss beschränkendes Recht ist, sondern als Miteigen- 
thum charakterisirt werden muss. Denn beim Miteigenthum ist 
eine neue Verfügung des Miteigenthümers an die Zustimmung des 
Miteigenthümers gebunden. 
Vgl. z. B. 1. 28 D. communi dividundo 10,3. 
Krars hat daher auch viel vorsichtiger als der Verwaltungs- 
gerichtshof sich so ausgedrückt: „Die einzelne Kirchengemeinde 
kann sich daher wenigstens bei gleichheitlichen Berech- 
tigungen auch während jener Zeit, in welcher ihr allein die Be- 
nützung der Kirche zukommt, doch nicht unbedingt als Herrin 
derselben geriren, sie darf auch während dieser Zeit regelmässig 
die Kirche nur für ihren Gottesdienst, nicht für andere Zwecke 
benützen oder einräumen, sofern nicht die gegenbetheiligte Kirchen- 
gemeinde hiermit einverstanden ist.“ 
Diese Einschränkung auf die gleichen Berechtigungen bedeutet 
eine Inconsequenz gegenüber dem aufgestellten Princip, und nach 
den Kraıs’schen Ausführungen, die die privatrechtliche Betrach- 
tung ganz ausschliessen, ist sie ohne jedes rechtliche Fundameut, 
obwohl sie — gewissermassen instinctiv — das Richtige trifft. 
Kraıs benützt die 1. 28. cit. ebenfalls, ohne dass er jedoch „Mit- 
eigenthum* annähme, wovon die Stelle handelt. Nicht jedes
	        
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