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vermiethet, so kann er natürlich nicht noch einem Dritten Rechte
geben; überhaupt nicht Rechte einräumen, die für die bisherigen
Berechtigten entweder allgemein oder nach ihrem speciellen —
vom Staate vorher anerkannten — Rechte Erschwerungen nach
sich ziehen. Wenn der Staat, um ein anderes Beispiel zu ge-
brauchen, ein Gebäude für den Gottesdienst einer Garnison be-
stimmt, so haben wir das als precarıum aufzufassen. Hier kann
er die Berechtigung jederzeit entziehen — und wenn er sie ent-
ziehen kann, so kann er sie auch erst recht schmälern ?!) durch
Einräumung anderer Rechte. Darin wäre höchstens eine Ent-
ziehung mit gleichzeitiger Einräumung eines im Umfange neu
gestalteten Rechtes zu erblicken??) (und ob es sich hier bloss
um eine bestimmte Kategorie von Berechtigten handelt, oder um
öffentlichen Gottesdienst im Allgemeinen, begründet keinen Unter-
schied). Es gilt also der principielle Satz: „Nur wenn durch
Vertrag oder Ersitzung oder unvordenkliche Verjährung erworbene
Gebrauchsrechte Dritter bestehen, kann er diese nicht einseitig
schmälern.“
Wie Kraıs a. a. O. S. 45 den Satz: „Der politischen Ge-
meinde als solcher kommt im Allgemeinen eine Verfügung über
die Benutzung einer Simultankirche oder eine Legimitation zu
Anträgen und Beschwerden in Simultanstreitigkeiten selbst dann
nicht zu, wenn sie als Eigenthümerin der Kirche gilt“ recht-
fertigen will, vermag ich nicht einzusehen. Die citirte Entschei-
dung des Verwaltungs-Gerichtshofes (9, 271) hat diese Frage gar
nicht berührt. — Wenn HisscHivs die obigen Grundsätze voll und
ganz billigt, so wird er auch nicht umhin können, uns zuzu-
geben: Die Gebrauchsrechte sind nach den Grundsätzen des Privat-
rechts zu construiren. Wenn Hisschivs z. B. a. a. 0. 8. 338
sagt: „Ebenso wenig erscheint eine Ersitzung eines derartigen
1) Richtig daher der Vorgang des Staates in den drei Fällen, welche
Archiv f. k. K.R. 29, 434 angeführt sind. Vgl. auch oben 8. 10.
»2) So richtig Hınscuuus, K.R. 4, 339.