Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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vermiethet, so kann er natürlich nicht noch einem Dritten Rechte 
geben; überhaupt nicht Rechte einräumen, die für die bisherigen 
Berechtigten entweder allgemein oder nach ihrem speciellen — 
vom Staate vorher anerkannten — Rechte Erschwerungen nach 
sich ziehen. Wenn der Staat, um ein anderes Beispiel zu ge- 
brauchen, ein Gebäude für den Gottesdienst einer Garnison be- 
stimmt, so haben wir das als precarıum aufzufassen. Hier kann 
er die Berechtigung jederzeit entziehen — und wenn er sie ent- 
ziehen kann, so kann er sie auch erst recht schmälern ?!) durch 
Einräumung anderer Rechte. Darin wäre höchstens eine Ent- 
ziehung mit gleichzeitiger Einräumung eines im Umfange neu 
gestalteten Rechtes zu erblicken??) (und ob es sich hier bloss 
um eine bestimmte Kategorie von Berechtigten handelt, oder um 
öffentlichen Gottesdienst im Allgemeinen, begründet keinen Unter- 
schied). Es gilt also der principielle Satz: „Nur wenn durch 
Vertrag oder Ersitzung oder unvordenkliche Verjährung erworbene 
Gebrauchsrechte Dritter bestehen, kann er diese nicht einseitig 
schmälern.“ 
Wie Kraıs a. a. O. S. 45 den Satz: „Der politischen Ge- 
meinde als solcher kommt im Allgemeinen eine Verfügung über 
die Benutzung einer Simultankirche oder eine Legimitation zu 
Anträgen und Beschwerden in Simultanstreitigkeiten selbst dann 
nicht zu, wenn sie als Eigenthümerin der Kirche gilt“ recht- 
fertigen will, vermag ich nicht einzusehen. Die citirte Entschei- 
dung des Verwaltungs-Gerichtshofes (9, 271) hat diese Frage gar 
nicht berührt. — Wenn HisscHivs die obigen Grundsätze voll und 
ganz billigt, so wird er auch nicht umhin können, uns zuzu- 
geben: Die Gebrauchsrechte sind nach den Grundsätzen des Privat- 
rechts zu construiren. Wenn Hisschivs z. B. a. a. 0. 8. 338 
sagt: „Ebenso wenig erscheint eine Ersitzung eines derartigen 
1) Richtig daher der Vorgang des Staates in den drei Fällen, welche 
Archiv f. k. K.R. 29, 434 angeführt sind. Vgl. auch oben 8. 10. 
»2) So richtig Hınscuuus, K.R. 4, 339.
	        
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