können wir uns zunächst anschliessen: „Schon bei Einführung des
Simultaneums oder durch spätere Specialgesetze und Verträge kann
bestimmt worden sein, in welcher Weise sich die beiden Kirchen-
gemeinden an der Unterhaltung jener Gegenstände, auf welche sich
das Simultaneum erstreckt, insbesondere des Kirchengebäudes selbst,
zu betheiligen haben.“ Liegen solche Specialnormen nicht vor,
so meint Kraıs, müssten die allgemeinen Grundsätze über Bau-
last mit jenen Besonderheiten angewendet werden, welche sich
aus der cönfessionellen Doppelstellung der Kirche und der Con-
currenz zweier Kirchengemeinden, gewöhnlich auch zweier Kirchen-
stiftungen ergeben. Streitigkeiten hierüber seien Civil-Justizsachen.
Auch hier stimmen wir überein. Es müssen also, wenn die be-
sonderen Grundsätze versagen, die gewöhnlichen Normen des
bürgerlichen Rechtes Anwendung finden. So mit Recht auch
das Oberlandesgericht Köln, und das Reichsgericht in dem ın
Zeitschr. f. K.R. 22, 439 ff. mitgetheilten Rechtsfalle; ebenso
das Reichsgericht, bei BorLze, Praxis des Reichsgerichts in Civil-
sachen 2, 349. 3, 305; der grossherzogl.-hessische Ministerial-
erlass vom 23. Juni 1868 verweist auf „allgemein civilrechtliche
Grundsätze über die Unterhaltung gemeinschaftlicher Sachen“ ?*).
Alles dies setzt aber die richtige privatrechtliche Construction
voraus!
Auch im Detail ist hier HinscHivs und Kraıs beizutreten.
Zunächst haftet das etwaige simultane Kirchenvermögen, in sub-
sidium jede der berechtigten Gemeinden und zwar zu gleichen
Theilen, nicht etwa nach einem anderen Verhältniss. Unrichtig
daher die bayerische Ministerialentscheidung vom 18. März 1843 ?°),
welche die Kosten nach Köpfen vertheilt. Es sind die richtigen
Gesichtspunkte von anderer Seite bereits genügend hervorgehoben
worden.
94) Könner, Simultankirchen $. 208. Könter kommt hier übrigens ganz
auf die früher verworfene privatrechtliche Begründung hinaus.
%5) Archiv f. k. K.R. 46, 375.