Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

Nach unserer privatrechtlichen Construction ergibt sich die 
Entscheidung ohne Schwierigkeit. Bekanntlich hat schon HırscHeu 
die privatrechtliche Construction versucht. Er hat dabei aus den 
beiden berechtigten Gemeinden eine einheitliche Gesammtgemeinde 
als berechtigten Factor construirt. Dieses Phantasiegebilde ist 
als solches genügend von HiınscHius und KöHLer gekennzeichnet 
worden. Gerade aber an der Consequenz in vorliegender Frage 
(HırscHeL nimmt Vertheilung nach der Zahl der Gemeinden an) °*) 
zeigt sich die Unrichtigkeit der Grundanschauung. Dass damit 
gegen die privatrechtliche Construction überhaupt irgend ein 
Moment erbracht sei, wird Niemand behaupten wollen. Die 
ın Bayern vorkommende Simultankirchenverwaltung, welche aus 
den Pfarrern und gewählten Vertretern der betheiligten Gemein- 
den, sowie einem Vertreter der politischen Gemeinde besteht 
(Kraıss, a. a. O. S. 45) ist für die vorliegende Frage nicht ohne 
Bedeutung, denn die vorstehend citirte Ministerialentschliessung 
hat den Grundsatz ausgesprochen, dass eine solche Simultan- 
verwaltung nur dort einzurichten sei, wo Simultaneum Mit- 
eigenthumverhältniss sei, denn, wie die Entschliessung sehr richtig 
bemerkt, sei zwar an jeder Simultankirche der Gebrauch gemein- 
sam, nicht aber das Recht auf die Substanz des Eigenthums. 
4. Im Anschlusse an das Vorstehende will ich eine weitere 
Frage kurz streifen. Eine Simultankirche ist für den Gebrauch 
der simultanberechtigten katholischen Gemeinde zu klein geworden. 
Muss ein Erweiterungsbau vorgenommen werden, und wer hat die 
Kosten eines solchen zu tragen? Eine Frage, die bei den ver- 
schiedenen Gestaltungen des Vermögensrechte an Simultankirchen 
°®) Eine Ansicht, die SıLsernacı, Verf. und Verw. sämmtlicher Religions- 
gesellschaften in Bayern. 2. Aufl. Regensburg 1882, theilt, wenn die Antheile 
der Gemeinden gleich sind. Die Ministerial-Entschliessung vom 21. Oc- 
tober 1874 (Amtshandbuch für die protest. Geistlichen des Königreichs 
Bayern diess. d. Rheins. Neue Aufl. München 1883, 1, 401 ff.) behandelt die 
Frage als eine offene.
	        
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