Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

und der Baulast eine sehr verschiedene Form annehmen kann. 
Ohne uns auf die verschiedenen Möglichkeiten und fremden Mei- 
nungen einzulassen, so ergibt sich aus unserer Construction folgende 
Antwort: Steht die Kirche im Miteigenthum, so kann nichts gegen 
den Willen des Miteigenthümers geändert werden; ist dieser mit 
dem Bau einverstanden, so hat er auch nach seiner Quote pro- 
portional beizusteuern (anders natürlich bei Reparaturen s. unten 
S. 84). Hat der Umbaubegehrende nur ein jus in re aliena, 
so kann er den Eigenthümer zu einer Veränderung der Substanz 
und zu einer Ausdehnung seines Rechtes nicht nöthigen. Alles 
bekannte Grundsätze des Privatrechtes. Am Schlusse dieser ganzen 
Betrachtung will ich darauf hinweisen, dass vereinzelte Stimmen 
ın der Praxis die richtigen Grundsätze schon betont haben, 
während die Theorie beständig noch in den alten Bahnen wandelt 
und auch die Praxis im Allgemeinen mitbeeinflusst. Richtige 
Construction — wenigstens für den einen denkbaren Fall des 
Simultaneum — zeigen das Urtheil des ehemaligen badischen Ober- 
hofgerichts von 1865 °”), und das Urtheil des Reichsgerichts bei 
BoLze, Praxis des Reichsgerichts in Civilsachen 2, 348. Die 
Praxis musste die Lücken und die Mängel der herrschenden Ansicht 
am ehesten empfinden. 
vl. 
Wenn sich daher aus dem Vorstehenden die Möglichkeit und 
die Nothwendigkeit der privatrechtlichen Construction ergibt, 
so entsteht die weitere Frage: Auf welche Weise kann er- 
mittelt werden, ob das Simultanrecht Eigenthum oder jus in re 
aliena ist. 
Es ist hier natürlich vom Standpunkte des Eigenthümers 
auszugehen. Schwierig ist die Entscheidung nicht, wenn die 
beiden berechtigten Gemeinden einem dritten Subject, dem Eigen- 
— 
’N) Archiv f. k. K.R. 16, 318.
	        
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