und der Baulast eine sehr verschiedene Form annehmen kann.
Ohne uns auf die verschiedenen Möglichkeiten und fremden Mei-
nungen einzulassen, so ergibt sich aus unserer Construction folgende
Antwort: Steht die Kirche im Miteigenthum, so kann nichts gegen
den Willen des Miteigenthümers geändert werden; ist dieser mit
dem Bau einverstanden, so hat er auch nach seiner Quote pro-
portional beizusteuern (anders natürlich bei Reparaturen s. unten
S. 84). Hat der Umbaubegehrende nur ein jus in re aliena,
so kann er den Eigenthümer zu einer Veränderung der Substanz
und zu einer Ausdehnung seines Rechtes nicht nöthigen. Alles
bekannte Grundsätze des Privatrechtes. Am Schlusse dieser ganzen
Betrachtung will ich darauf hinweisen, dass vereinzelte Stimmen
ın der Praxis die richtigen Grundsätze schon betont haben,
während die Theorie beständig noch in den alten Bahnen wandelt
und auch die Praxis im Allgemeinen mitbeeinflusst. Richtige
Construction — wenigstens für den einen denkbaren Fall des
Simultaneum — zeigen das Urtheil des ehemaligen badischen Ober-
hofgerichts von 1865 °”), und das Urtheil des Reichsgerichts bei
BoLze, Praxis des Reichsgerichts in Civilsachen 2, 348. Die
Praxis musste die Lücken und die Mängel der herrschenden Ansicht
am ehesten empfinden.
vl.
Wenn sich daher aus dem Vorstehenden die Möglichkeit und
die Nothwendigkeit der privatrechtlichen Construction ergibt,
so entsteht die weitere Frage: Auf welche Weise kann er-
mittelt werden, ob das Simultanrecht Eigenthum oder jus in re
aliena ist.
Es ist hier natürlich vom Standpunkte des Eigenthümers
auszugehen. Schwierig ist die Entscheidung nicht, wenn die
beiden berechtigten Gemeinden einem dritten Subject, dem Eigen-
—
’N) Archiv f. k. K.R. 16, 318.