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thümer, gegenüberstehen. Schwierig ist die Beurtheilung dagegen,
wenn zwei Gemeinden zu einer Kirche berechtigt sind und z. B.
die Unterhaltspflicht aus ihren Rechten festgestellt werden soll.
Das preussische Landrecht und das bayerische Religionsedict ver-
weisen hier auf die vorhandenen besonderen Gesetze oder Ver-
träge. Wenn daher für das Entstehen des Simultaneum z. B.
der Ryswyker Friede massgebend wäre, so würde es darauf an-
kommen, welches Recht an der Kirche mit Rücksicht auf den
beiderseitigen Besitzstand im Jahre 1697, dem Normaljahre des Rys-
wyker Friedens der einen oder anderen Religionspartei beizumessen
sei, und nach diesem Besitzstande die Frage zu entscheiden sein,
ob einer Religionspartei Eigenthum, Miteigenthum oder ein Ge-
brauchsrecht an fremder Sache zukomme. So richtig das vom
Reichsgericht gebilligte Urtheil des Oberlandesgerichts Köln, in
dem in Zeitschr. f. K.R. 22, 442 ff. mitgetheilten Rechtsfalle.
Nun wird allerdings in diesen Rechtsacten ein bestimmtes Recht
vielfach ausdrücklich nicht angegeben sein. Bei der Entstehung der
meisten Simultaneen werden die Verhältnisse so gelegen haben,
dass die Protestanten das Alleineigenthum in Anspruch nahmen
und die Gebrauchsrethte der Katholiken als Eingriffe in ihr Eigen-
thum behandelten; wogegen Letztere sicherlich Miteigenthum be-
anspruchten. Und so wird denn wohl mit dem Oberlandesgericht
Köln anzunehmen sein, dass die Kirche in solchen Fällen von
beiden Parteien unter gegenseitiger Bekämpfung ihrer Rechte
gemeinschaftlich zur Ausübung des Gottesdienstes benützt und
besessen wurde, und dass der in Folge des Friedens von den
beiden Parteien gemeinschaftlich an der Kirche ausgeübte Besitz
ohne Rücksicht darauf, wie derselbe erworben wurde, sich zu
einem Eigenthumsbesitze gestaltete, und dass demnach beide Par-
teien auf Grund des thatsächlich stattgefundenen Mitbesitzes in
rechtlicher Beziehung Miteigenthümer wurden.
In solchen Fällen Miteigenthum anzunehmen, ist auch durch-
aus berechtigt. Denn, wie kann man ein jus in re aliena ver-