Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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thümer, gegenüberstehen. Schwierig ist die Beurtheilung dagegen, 
wenn zwei Gemeinden zu einer Kirche berechtigt sind und z. B. 
die Unterhaltspflicht aus ihren Rechten festgestellt werden soll. 
Das preussische Landrecht und das bayerische Religionsedict ver- 
weisen hier auf die vorhandenen besonderen Gesetze oder Ver- 
träge. Wenn daher für das Entstehen des Simultaneum z. B. 
der Ryswyker Friede massgebend wäre, so würde es darauf an- 
kommen, welches Recht an der Kirche mit Rücksicht auf den 
beiderseitigen Besitzstand im Jahre 1697, dem Normaljahre des Rys- 
wyker Friedens der einen oder anderen Religionspartei beizumessen 
sei, und nach diesem Besitzstande die Frage zu entscheiden sein, 
ob einer Religionspartei Eigenthum, Miteigenthum oder ein Ge- 
brauchsrecht an fremder Sache zukomme. So richtig das vom 
Reichsgericht gebilligte Urtheil des Oberlandesgerichts Köln, in 
dem in Zeitschr. f. K.R. 22, 442 ff. mitgetheilten Rechtsfalle. 
Nun wird allerdings in diesen Rechtsacten ein bestimmtes Recht 
vielfach ausdrücklich nicht angegeben sein. Bei der Entstehung der 
meisten Simultaneen werden die Verhältnisse so gelegen haben, 
dass die Protestanten das Alleineigenthum in Anspruch nahmen 
und die Gebrauchsrethte der Katholiken als Eingriffe in ihr Eigen- 
thum behandelten; wogegen Letztere sicherlich Miteigenthum be- 
anspruchten. Und so wird denn wohl mit dem Oberlandesgericht 
Köln anzunehmen sein, dass die Kirche in solchen Fällen von 
beiden Parteien unter gegenseitiger Bekämpfung ihrer Rechte 
gemeinschaftlich zur Ausübung des Gottesdienstes benützt und 
besessen wurde, und dass der in Folge des Friedens von den 
beiden Parteien gemeinschaftlich an der Kirche ausgeübte Besitz 
ohne Rücksicht darauf, wie derselbe erworben wurde, sich zu 
einem Eigenthumsbesitze gestaltete, und dass demnach beide Par- 
teien auf Grund des thatsächlich stattgefundenen Mitbesitzes in 
rechtlicher Beziehung Miteigenthümer wurden. 
In solchen Fällen Miteigenthum anzunehmen, ist auch durch- 
aus berechtigt. Denn, wie kann man ein jus in re aliena ver-
	        
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