Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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1. An und für sich würde aus den Grundsätzen des Mit- 
eigenthums folgen, dass eine berechtigte Gemeinde mit der a. com- 
muni dividundo die Aufhebung des Simultaneum und die Abthei- 
lung des gemeinschaftlichen Vermögens gegen den Willen des 
Anderen erzwingen könnte. Dies kann natürlich positiv-rechtlich 
ausdrücklich zugelassen — wie in Baden ??) — oder ausdrück- 
lich verboten sein. 
In Bayern ist ein solches Verbot in $ 99 indirect insofern 
gegeben, als eine derartige Lösung auf Ansuchen einer Partei 
nur von der Staatsgewalt verfügt werden kann. 
Auch in diesem Punkte sehen wir unser Resultat bestätigt: 
Simultaneum = ein (in gewissen Fällen) aus öffentlichen Grün- 
den positiv-rechtlich modificirtes Miteigenthum, bezw. Recht an 
frenıder Sache. 
2. Als Erlöschungsgrund könnte ferner in Betracht kommen 
Untergang des Objectes. Hisscnıus und nach ihm Kraıs leugnen 
dies. HinscHuius bemerkt S. 371: „Ebenso wenig erlischt das 
Simultanrecht dadurch, dass die Simultankirche durch Alter oder 
sonstige Ereignisse zu Grunde geht oder für beide Theile zu 
klein oder unbrauchbar wird, vielmehr bleibt has Verhältniss be- 
stehen und der Simultangebrauch muss auf die an Stelle der 
alten neu gebaute oder erweiterte Kirche übertragen werden.“ 
Hinschivs’ Grund ist dieser: „Der Simultangebrauch ist die 
Folge der Gewährung der öffentlichen Religionsübung für zwei an 
einem bestimmten Orte bestehende kirchliche Organisationen ver- 
schiedener Confessionen gewesen. Diese bestehen aber trotz des 
Wegfalles des Kirchengebäudes mit ihren gottesdienstlichen Be- 
dürfnissen und ihren bisherigen Rechten fort. Wenn daher an 
Stelle der früheren eine neue Kirche hergestellt wird, so er- 
greifen diese die letztere von selbst.“ Diesen Grund haben wir 
9%) Constitutionsediet vom 14. Mai 1807 $ 10. Hınschius, K.R. 4, 368 
Anm. 6.
	        
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