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1. An und für sich würde aus den Grundsätzen des Mit-
eigenthums folgen, dass eine berechtigte Gemeinde mit der a. com-
muni dividundo die Aufhebung des Simultaneum und die Abthei-
lung des gemeinschaftlichen Vermögens gegen den Willen des
Anderen erzwingen könnte. Dies kann natürlich positiv-rechtlich
ausdrücklich zugelassen — wie in Baden ??) — oder ausdrück-
lich verboten sein.
In Bayern ist ein solches Verbot in $ 99 indirect insofern
gegeben, als eine derartige Lösung auf Ansuchen einer Partei
nur von der Staatsgewalt verfügt werden kann.
Auch in diesem Punkte sehen wir unser Resultat bestätigt:
Simultaneum = ein (in gewissen Fällen) aus öffentlichen Grün-
den positiv-rechtlich modificirtes Miteigenthum, bezw. Recht an
frenıder Sache.
2. Als Erlöschungsgrund könnte ferner in Betracht kommen
Untergang des Objectes. Hisscnıus und nach ihm Kraıs leugnen
dies. HinscHuius bemerkt S. 371: „Ebenso wenig erlischt das
Simultanrecht dadurch, dass die Simultankirche durch Alter oder
sonstige Ereignisse zu Grunde geht oder für beide Theile zu
klein oder unbrauchbar wird, vielmehr bleibt has Verhältniss be-
stehen und der Simultangebrauch muss auf die an Stelle der
alten neu gebaute oder erweiterte Kirche übertragen werden.“
Hinschivs’ Grund ist dieser: „Der Simultangebrauch ist die
Folge der Gewährung der öffentlichen Religionsübung für zwei an
einem bestimmten Orte bestehende kirchliche Organisationen ver-
schiedener Confessionen gewesen. Diese bestehen aber trotz des
Wegfalles des Kirchengebäudes mit ihren gottesdienstlichen Be-
dürfnissen und ihren bisherigen Rechten fort. Wenn daher an
Stelle der früheren eine neue Kirche hergestellt wird, so er-
greifen diese die letztere von selbst.“ Diesen Grund haben wir
9%) Constitutionsediet vom 14. Mai 1807 $ 10. Hınschius, K.R. 4, 368
Anm. 6.