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schon oben eingehend zu widerlegen gesucht. Man denke auch
weiter noch an Folgendes. Das Simultaneum exercitium religionis
erstreckt sich auf den ganzen Ort. Nehmen wir an, die evange-
lische Gemeinde hätte nach Einführung des Simultaneum von
einem reichen Wohlthäter eine zweite Kirche geschenkt erhalten,
so müsste sich nach Hissc#tus das Simultanrecht ohne Weiteres
auch auf diese Kirche erstrecken, was doch Niemand zugeben
wird. Historisch ist auch die Sache häufig die gewesen, dass das
Simultaneum mit Bezug auf eine speciell benannte Kirche (zu
Heidelberg z. B. die Heilige-Geist-Kirche) begründet worden ist,
und keineswegs auf alle Kirchen an diesem Orte, während sich
die Religionsübung natürlich des weitesten Umfanges erfreute.
Ohne die Consequenzen der Construction von Hınscnivus auf uns zu
nehmen, kommen wir doch zu ähnlichem Endresultate auf Grund
folgender Erwägung.
Ist Simultanrecht gleich Miteigenthum, so versteht sich von
selbst, dass nach Wiederaufbau der zexstörten Kirche das Recht
sich auf den Neubau erstreckt. Ob dieser Neubau auf gemein-
same Kosten erfolgte, oder kraft specieller Norm auf Kosten nur
eines Theiles, ist gleichgültig.
[Bekanntlich kann der Miteigenthümer eines Bauwerks das-
selbe auch ohne den Willen des Miteigenthümers repariren; es
fällt ihm sogar der Theil dieses letzteren zu, wenn ihm nicht
der Kostenantheil mit Zinsen in 4 Monaten ersetzt wird. L. 32,
35—37 D. 39, 3; 1. 12 D. 10, 3; 1.52 $ 10 D. 17,2 u. s. w.]
Ist dagegen das Simultaneum ein Recht an fremder Sache,
dann erledigt sich die Frage durch die Grundsätze über die kirch-
liche Baulast. Der Baulastpflichtige hat die Kirche wieder auf-
zubauen, und die neue Kirche tritt an die Stelle der alten; sie
bildet jetzt die Kirche in diesem Orte, bezüglich deren früher das
Simultaneum begründet wurde, vorausgesetzt, dass man sie als
diese auffassen kann. Brennt z. B. eine Kirche ab und es wird
eine neue Kirche auf demselben Platze aufgebaut, so unterliegt