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dies keinem Zweifel; denn selbst wenn das Gebäude total zerstört
sein sollte, so ist doch die area dieselbe geblieben. Bestand da-
gegen das Simultaneum z. B. an „der Schlosskapelle zu X.“, und
würde diese nach der Zerstörung nicht wieder aufgebaut (wenn
das nach den Grundsätzen der kirchlichen Baulast möglich wäre),
sondern die evangelische Gemeinde der Stadt erbaute sich in der
Stadt ein grosses neues Gotteshaus, so würde an diesem doch
sicherlich nicht das beschränkende Recht bestehen; denn es würde
auch das Miteigenthum der Simultanberechtigten, also das weiter-
gehende Recht, sich nicht darauf erstrecken. Auch hier kommt
Alles auf den einzelnen Fall und auf die Entstehung des Rechtes
an. Umgehungen sind nicht gut möglich. Nehmen wir an: die
evangelische Gemeinde baute sich eine neue Kirche und liesse die
alte Kirche an der das Simultaneum bestände, verfallen und be-
hauptete nun, dass sich das Simultaneum auf die neue Kirche
nicht erstreckte, so hätte sie in letzterem Punkte wohl Recht, aber
sie darf eben die erste Kirche nicht verfallen lassen. Nach rich-
tiger Ansicht kann sie sich durch Verzicht der Baulast an der
Sımultankirche nicht entledigen und diese etwa derelinquiren. Es
sei denn etwa, dass sie ihre Rechte überhaupt an den anderen
Theil abtreten will.
So wie vorstehend ist auch die Praxis bisher gehandhabt
worden. Vgl. z. B. den von Kouter mitgetheilten Rechtsfall in
Zeitsch. f. K.R. 20, 46 19°).
Es entsteht hier auch die interessante kirchenrechtliche
Frage wegen der Consecration. Bekanntlich wird nach katho-
lischem Rechte jede Kirche, ehe sie in Gebrauch genommen wird,
consecrirt. Eine Ausnahme bilden die Simultankirchen. Bei den
alten nimmt dies nicht Wunder. Aber auch bei den an die Stelle
von alten erbauten Simultankirchen ist von einzelnen Bischöfen
100%) Vgl. auch die Erklärungen der deutschen Bischöfe. Coll. Lac. 5
1052. Archiv f. k. K.R. 22, 265.