keit oder Nichtigkeit kraft Richterspruchs, nicht auch unmittelbar
kraft Gesetzes zu verstehen sei. Und wenn 8 588 der R.-C.-
Pr.-O. bestimmt, unter den angegebenen Voraussetzungen könne
die Nichtigkeit einer Ehe nur auf besondere Klage hin ausgesprochen
werden, so will damit die Frage der Nichtigkeitserklärung durch
Gesetz oder Akt der Exekutive gar nicht berüht, sondern nur die
Behandlung der Nichtigkeit als blosser Incidentpunkt im richter-
lichen Verfahren ausgeschlossen sein. Das ergibt einerseits der
Wortlaut „geltend machen von Amtswegen‘“ und „Nichtigkeits-
klage“, dann aber die aus Anlass der Frage der fortdauernden
Julässigkeit der landesherrlichen Ehescheidung wiederholt erfolgte
Besprechung des $ 568 der R.-C.-Pr., welche klar legte, dass
sich $ 568 und damit auch $ 588 nur auf Entscheidung streitiger
Eheverhältnisse durch Richter-, nicht auch durch legislativen
Akt°!) bezieht.
Zwei Abgeordneten (v. Fischer und KessLer) schien der Zu-
satz „unbeschadet erworbener Rechte Dritter‘ nicht genügende
Anhaltspunkte für die richterliche Entscheidung zu geben, anderer-
seits eine ausreichende gesetzliche Spezialisierung der in Betracht
kommenden Fälle unmöglich. Sie erklärten sich daher überhaupt
gegen Zulassung der Rückwirkung. Das Gleiche thaten in der
Kammer der Reichsräte v. Becumann, Freiherr v. Würrtzsure und
v. Avsr°?). Für v. Becumann war der Mangel einer authentischen
Auslegung des Begriffes „bürgerliche Ungiltigkeit‘‘ ausschlag-
gebend: „Mir wäre Absatz II nur annehmbar, wenn damit ver-
bunden wäre eine authentische Auslegung des Art. 33 und ins-
besondere der Worte: bürgerlich ungiltig“.
Der Regierungsvorschlag fand in beiden Häusern die Zu-
stimmung der grossen Mehrheit. Er wurde als Art. 33 Abs. III
Gesetz. Unseres Erachtens mit Recht. Denn derselbe dürfte hin-
längliche Anhaltspunkte auch für Entscheidung der Frage geben,
1) Vergl. z. B. Meurer im Archiv für öffentliches Recht, Bd. VI 8. 41.
#2) Prot. Bd. V S. 278, 279, 286.