Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

keit oder Nichtigkeit kraft Richterspruchs, nicht auch unmittelbar 
kraft Gesetzes zu verstehen sei. Und wenn 8 588 der R.-C.- 
Pr.-O. bestimmt, unter den angegebenen Voraussetzungen könne 
die Nichtigkeit einer Ehe nur auf besondere Klage hin ausgesprochen 
werden, so will damit die Frage der Nichtigkeitserklärung durch 
Gesetz oder Akt der Exekutive gar nicht berüht, sondern nur die 
Behandlung der Nichtigkeit als blosser Incidentpunkt im richter- 
lichen Verfahren ausgeschlossen sein. Das ergibt einerseits der 
Wortlaut „geltend machen von Amtswegen‘“ und „Nichtigkeits- 
klage“, dann aber die aus Anlass der Frage der fortdauernden 
Julässigkeit der landesherrlichen Ehescheidung wiederholt erfolgte 
Besprechung des $ 568 der R.-C.-Pr., welche klar legte, dass 
sich $ 568 und damit auch $ 588 nur auf Entscheidung streitiger 
Eheverhältnisse durch Richter-, nicht auch durch legislativen 
Akt°!) bezieht. 
Zwei Abgeordneten (v. Fischer und KessLer) schien der Zu- 
satz „unbeschadet erworbener Rechte Dritter‘ nicht genügende 
Anhaltspunkte für die richterliche Entscheidung zu geben, anderer- 
seits eine ausreichende gesetzliche Spezialisierung der in Betracht 
kommenden Fälle unmöglich. Sie erklärten sich daher überhaupt 
gegen Zulassung der Rückwirkung. Das Gleiche thaten in der 
Kammer der Reichsräte v. Becumann, Freiherr v. Würrtzsure und 
v. Avsr°?). Für v. Becumann war der Mangel einer authentischen 
Auslegung des Begriffes „bürgerliche Ungiltigkeit‘‘ ausschlag- 
gebend: „Mir wäre Absatz II nur annehmbar, wenn damit ver- 
bunden wäre eine authentische Auslegung des Art. 33 und ins- 
besondere der Worte: bürgerlich ungiltig“. 
Der Regierungsvorschlag fand in beiden Häusern die Zu- 
stimmung der grossen Mehrheit. Er wurde als Art. 33 Abs. III 
Gesetz. Unseres Erachtens mit Recht. Denn derselbe dürfte hin- 
längliche Anhaltspunkte auch für Entscheidung der Frage geben, 
1) Vergl. z. B. Meurer im Archiv für öffentliches Recht, Bd. VI 8. 41. 
#2) Prot. Bd. V S. 278, 279, 286.
	        
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