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Ferner würde aber auch, analog der Bestimmung der 85 91
und 92, der Bestrafung nach $ 106 des Entwurfs unterliegen:
4. wer mit anderen die Ausführung eines hochverrätherischen
Unternehmens verabredet, oder sich zu diesem Behufe mit einer
auswärtigen (scil. dritten) Regierung einlässt; wer die ihm über
Andere zustehende Macht missbraucht, eine ıhm nicht zustehende
Macht über Andere sich anmasst oder Truppen ansammelt oder
in den Waffen einübt;
5. wer öffentlich, d. ı. in einer Menschenmenge, in einer
Druckschrift, durch Verbreitung von Schriften oder Darstellungen
oder durch Anschlag oder Ausstellung derselben an einem allge-
meinen zugänglichen Orte zu einem hochverrätherischen Unter-
nehmen auffordert;
6. endlich jede Verbreitung eines hochverrätherischen Unter-
nehmens, welche. nicht schon unter obige Fälle subsumirt werden
kann (8 82 Entw.).
Wenn wir nun den Thatbestand und die Tragweite der oben
angegebenen strafbaren Handlungen gegen befreundete Staaten
ins Auge fassen, so müssen wir folgendes bemerken:
Was die sub 1. bis 3. .angeführten, dem Hochverrathe in
sensu strieto analogen Handlungen gegen das Oberhaupt eines
befreundeten Staates, dessen Verfassung oder Territorialbestand
anbelangt, so ist deren Bestrafung unter Vorbehalt der gesetzlich
_ kundgemachten Gegenseitigkeit aus den anfangs angegebenen Grün-
den mit Rücksicht auf die Sicherheit des eigenen Staates und das
Interesse desselben an der Aufrechterhaltung der Staatseinrichtung
des befreundeten Staates gerechtfertigt, wenngleich schon die
Anwendung der Bestimmung sub 3. auf Schwierigkeiten stossen
kann, wenn z. B. der Thäter einen Theil des ausländischen Staats-
gebietes dem Inlande einzuverleiben beabsichtigen würde. Anders
stellt sich aber die Frage bezüglich der Handlungen sub 4. bis
6. dar; hier handelt es sich 'nicht mehr um Bestrafung eines un-
mittelbaren gewaltsamen Angriffes gegen das Oberhaupt des Staates,