Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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dessen Regierungstorm oder Territorialbestand, sondern nur um 
entfernte Vorbereitungshandlungen zu einem eventuellen hoch- 
verrätherischen Unternehmen, deren Bestrafung wohl begründet 
ist, wenn sie gegen den eigenen Staat gerichtet sind, nicht aber, 
wenn es sich um einen fremden Staat handelt”), zumal die An- 
wendung der im $ 106 bezogenen Bestimmungen der 88 91 und 
92 auf hochverrätherische Vorbereitungshandlungen gegen fremde 
Staaten so manchen Schwierigkeiten und Zweifeln unterliegen 
würde, wie z. B. die Anwendung der Bestimmung über Auf- 
forderung in Druckschriften zu einem hochrverrätherischen Unter- 
nehmen gegen einen fremden Staat, oder gar der elastischen Be- 
stimmung des $ 92 (oben I sub 6), wonach jede Vorbereitung eines 
liochverrätherischen Unternehmens, welche nicht schon unter diesub I 
I bis 5 aufgezählten Handlungen fällt, nach $ 92 zu bestrafen ist. 
Die Beziehung der $S 91 und 92 im $ 106 wäre daher zu 
streichen und die Bestrafung von Handlungen gegen befreundete 
Staaten auf die unter $ 90 fallende Handlungen zu beschränken. 
Bestraft werden wegen der oben aufgezählten Handlungen 
gegen befreundete Staaten nach dem Entwurfe Inländer, d. ı. 
österr. Unterthanen ohne Unterschied, ob die Handlungen im österr. 
Staate oder im Auslande begangen worden sind; Ausländer da- 
gegen nur dann, wenn die strafbare Handlung im Inlande, d. i. 
in Oesterreich, begangen wurde; es bestimmt nämlich der Ent- 
wurf ım S 110: 
„wegen der im Auslande begangenen, in den $$ 106 bıs 
109 erwähnten strafbaren Handlungen findet eine Verfolgung im 
„Inlande in Gemässheit des $ 4 Zl. 3 nicht statt.“ 
Diese, nicht besonders klar stylisirte Bestimmung will be- 
sagen, dass die erwähnten strafbaren Handlungen gegen befreun- 
dete Staaten, wenn sie nicht im Inlande verübt wurden ($ 4), 
wohl dann bestraft werden, wenn der Schuldige zur Zeit der 
?) Bezüglich des Näheren verweisen wir auf die Ausfübrungen von 
Lammasch, Zeitschr. für Strafrechtsw. I, S. 390 ff.
	        
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