Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Hier würden beispielsweise folgende Fälle gehören: der 
gewöhnliche Mordversuch ist nach $ 226 und $ 50 des Entwurfes 
mit Zuchthaus von 3 bis 5 Jahren zu bestrafen, die erfolglose 
Verleitung zur vorsätzlichen Tödtung eines Menschen ist nach 
$ 231 mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren zu bestrafen, u. s. w. 
Wenn also beispielsweise ein Oesterreicher oder ein Ausländer 
ın Oesterreich Jemanden zur Ermordung eines fremden befreun- 
deten Monarchen dingen würde, müsste die Verfolgung und 
Bestrafung nicht nach 8 106 sondern nach der besonderen 
Bestimmung des $ 231 erfolgen. °) 
Es wäre also in solchen Fällen auch ein Antrag der fremden 
Regierung nicht erforderlich, sondern die Verfolgung von Amts- 
wegen einzuleiten. 
II. Es wird ferner nach $ 107 des Eintwurfes mit Gefäng- 
niss von ] Monate bis zu 2 Jahren bestraft: wer einen fremden 
Souverain, dasOberhaupt eines fremden Staates, beleidigt, 
wenn die Beleidigung öffentlich oder in Gegenwart des Beleidigten 
begangen wurde; sonst aber mit Gefängniss bis zu 6 Monaten. 
Bestraft wird somit nach dem Wortlaute des Entwurfes 
auch die Beleidigung des Präsidenten einer Republik, während 
nach $ 103 des deutschen Strafgesetzes nur die Beleidigung des 
Landesherrn strafbar erscheint. Ebenso wäre nach Inhalt des 
$ 107 strafbar die Beleidigung des Papstes, denn durch die Er- 
wähnung ‚fremder Souveräne“ neben dem ,‚Oberhaupte eines 
fremden Staates“ ist auch der Papst in Schutz genommen. 
Die Strafbarkeit ist auch hier dadurch bedingt, dass die 
Anwendbarkeit dieser Bestimmungen durch das Reichsgesetzblatt 
kundgemacht ist. Es wird jedoch nicht verlangt, dass die Gegen- 
seitigkeit formell verbürgt werde; trotzdem wird wohl eine Kund- 
machung im Reichsgesetzblatt nur im Falle verbürgter Gegen- 
°’) Der Strafgesetzausschuss hat den im $ 106 enthaltenen Hinweis 
auf strengere Bestimmungen des Strafgesetzes gestrichen, damit aber keines- 
wegs den Entwurf verbessert.
	        
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