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Hier würden beispielsweise folgende Fälle gehören: der
gewöhnliche Mordversuch ist nach $ 226 und $ 50 des Entwurfes
mit Zuchthaus von 3 bis 5 Jahren zu bestrafen, die erfolglose
Verleitung zur vorsätzlichen Tödtung eines Menschen ist nach
$ 231 mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren zu bestrafen, u. s. w.
Wenn also beispielsweise ein Oesterreicher oder ein Ausländer
ın Oesterreich Jemanden zur Ermordung eines fremden befreun-
deten Monarchen dingen würde, müsste die Verfolgung und
Bestrafung nicht nach 8 106 sondern nach der besonderen
Bestimmung des $ 231 erfolgen. °)
Es wäre also in solchen Fällen auch ein Antrag der fremden
Regierung nicht erforderlich, sondern die Verfolgung von Amts-
wegen einzuleiten.
II. Es wird ferner nach $ 107 des Eintwurfes mit Gefäng-
niss von ] Monate bis zu 2 Jahren bestraft: wer einen fremden
Souverain, dasOberhaupt eines fremden Staates, beleidigt,
wenn die Beleidigung öffentlich oder in Gegenwart des Beleidigten
begangen wurde; sonst aber mit Gefängniss bis zu 6 Monaten.
Bestraft wird somit nach dem Wortlaute des Entwurfes
auch die Beleidigung des Präsidenten einer Republik, während
nach $ 103 des deutschen Strafgesetzes nur die Beleidigung des
Landesherrn strafbar erscheint. Ebenso wäre nach Inhalt des
$ 107 strafbar die Beleidigung des Papstes, denn durch die Er-
wähnung ‚fremder Souveräne“ neben dem ,‚Oberhaupte eines
fremden Staates“ ist auch der Papst in Schutz genommen.
Die Strafbarkeit ist auch hier dadurch bedingt, dass die
Anwendbarkeit dieser Bestimmungen durch das Reichsgesetzblatt
kundgemacht ist. Es wird jedoch nicht verlangt, dass die Gegen-
seitigkeit formell verbürgt werde; trotzdem wird wohl eine Kund-
machung im Reichsgesetzblatt nur im Falle verbürgter Gegen-
°’) Der Strafgesetzausschuss hat den im $ 106 enthaltenen Hinweis
auf strengere Bestimmungen des Strafgesetzes gestrichen, damit aber keines-
wegs den Entwurf verbessert.