seitigkeit erfolgen (siehe Bemerkungen zur letzten Regierungs-
vorlage 8. 179).
Die Verfolgung dieses Vergehens wird nur auf Antrag der
fremden diplomatischen Vertretung eingeleitet. Wäh-
rend also in $ 107 der Antrag der auswärtigen Regierung verlangt
wird, bestimmt $ 107, dass die Verfolgung auf Antrag der diplomati-
schen Vertretung zu erfolgen habe, was wohl auch seine Rıch-
tigkeit hat, da diplomatische Interessen oft die Unterlassung der
Antragstellung anraten können. Der Antrag kann weder in den
Fällen des 8 105 noch ım Falle des $ 107 zurückgenommen
werden, da der österr. Entwurf nur die Zurückziehung der Privat-
anklage, nicht aber die Zurücknahme des Antrages bei Antrags-
delikten kennt.
In dem geltenden österr. Strafgesetzbuche findet sich keine
besondere Bestimmung über die Beleidigung fremder Souveraine;
dieselbe könnte also nur nach den gewöhnlichen Bestimmungen
über Ehrenbeleidigung behandelt werden, wobei die Person des
Beleidigten nur als Erschwerungsumstand im Sinne des $ 494 lit. a.
berücksichtigt werden könnte. °)
Il. Sodann bestimmt der Entwurf im $ 108: „wer sich
„gegen einen bei dem Kaiserlichen Hofe beglaubigten Gesandten
„oder Geschäftsträger einer Beleidigung schuldig macht, unter-
„liegt den Bestimmungen des XIV. Hauptstückes und
„wird, soweit nicht nach den Bestimmungen jenes Hauptstückes
„eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Gefängniss bis zu 6
„Monaten bestraft.‘
Das hier citirte XIV. Hauptstück enthält die Bestimmungen
über Beleidigung, Wahrheitsbeweis, Straflosigkeit der Beleidigung,
6) 8494 ]it. a. des geltenden österr. Strafgesetzes lautet: Als be-
sondere Erschwerungsumstände einer Ehrenbeleidigung sind anzusehen:
a) wenn dieselbe gegen das Oberhaupt oder gegen einen mit öffentlichem
Charakter bekleideten Vertreter eines mit dem österr. Kaiserstaate in aner-
kannt völkerrechtlichem Verkehre stehenden Staates begangen wurde.