Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

seitigkeit erfolgen (siehe Bemerkungen zur letzten Regierungs- 
vorlage 8. 179). 
Die Verfolgung dieses Vergehens wird nur auf Antrag der 
fremden diplomatischen Vertretung eingeleitet. Wäh- 
rend also in $ 107 der Antrag der auswärtigen Regierung verlangt 
wird, bestimmt $ 107, dass die Verfolgung auf Antrag der diplomati- 
schen Vertretung zu erfolgen habe, was wohl auch seine Rıch- 
tigkeit hat, da diplomatische Interessen oft die Unterlassung der 
Antragstellung anraten können. Der Antrag kann weder in den 
Fällen des 8 105 noch ım Falle des $ 107 zurückgenommen 
werden, da der österr. Entwurf nur die Zurückziehung der Privat- 
anklage, nicht aber die Zurücknahme des Antrages bei Antrags- 
delikten kennt. 
In dem geltenden österr. Strafgesetzbuche findet sich keine 
besondere Bestimmung über die Beleidigung fremder Souveraine; 
dieselbe könnte also nur nach den gewöhnlichen Bestimmungen 
über Ehrenbeleidigung behandelt werden, wobei die Person des 
Beleidigten nur als Erschwerungsumstand im Sinne des $ 494 lit. a. 
berücksichtigt werden könnte. °) 
Il. Sodann bestimmt der Entwurf im $ 108: „wer sich 
„gegen einen bei dem Kaiserlichen Hofe beglaubigten Gesandten 
„oder Geschäftsträger einer Beleidigung schuldig macht, unter- 
„liegt den Bestimmungen des XIV. Hauptstückes und 
„wird, soweit nicht nach den Bestimmungen jenes Hauptstückes 
„eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Gefängniss bis zu 6 
„Monaten bestraft.‘ 
Das hier citirte XIV. Hauptstück enthält die Bestimmungen 
über Beleidigung, Wahrheitsbeweis, Straflosigkeit der Beleidigung, 
6) 8494 ]it. a. des geltenden österr. Strafgesetzes lautet: Als be- 
sondere Erschwerungsumstände einer Ehrenbeleidigung sind anzusehen: 
a) wenn dieselbe gegen das Oberhaupt oder gegen einen mit öffentlichem 
Charakter bekleideten Vertreter eines mit dem österr. Kaiserstaate in aner- 
kannt völkerrechtlichem Verkehre stehenden Staates begangen wurde.
	        
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