— 108 —
bis zu einem Jahre oder an Geld bis zu 2000 fl., wenn er sich
aber an der Ausrüstung, Führung oder Bemannung eines Kaper-
schiffes oder an den feindlichen Unternehmungen desselben be-
theiligt hat, mit Zuchthaus oder Gefängniss von 1 bis zu 15 Jahren
zu bestrafen.“
Bestraft wird nur die Zuwiderhandlung gegen Anordnungen,
welche ım Reichsgesetzblatte kundgemacht worden sind. Die
Kundmachung der Verbote, denn un solche wird es sich bei der
Wahrung der Neutralität handeln, ist somit Bedingung der Straf-
barkeit.
Im Strafgesetzausschusse des Jahres 1889 sind bei der Be-
rathung der angeführten Bestimmungen Bedenken erhoben worden,
ob es gerechtfertigt sei, das Zuwiderhandeln gegen die zur Wahrung
der Neutralität erlassenen Anordnungen ausschliesslich auf den
Fall des ausgebrochenen Krieges zu beschränken. Insbesondere
ist auf den Fall einer in einem Nachbarstaate ausgebrochenen
bewaffneten Insurrection aufmerksam gemacht worden. Indessen
fand der Ausschuss keinen genügenden Grund, an der Kegierungs-
vorlage eine Aenderung vorzunehmen. Die eigentliche Neutralität
im völkerrechtlichen Sinne besteht ja eigentlich nur ın den Fällen
eines zwischen zwei selbstständigen auswärtigen Mächten zum
Ausbruche gekommenen Krieges, und nur in einem solchen Falle
werden zur Wahrung der Neutralität besondere Anordnungen er-
lassen.
V. Das deutsche Strafgesetzbuch zählt im $ 103 a (Str.-G.
Nov. Art. II.) zu den Delicten gegen befreundete Staaten noch
die böswillige Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung eines
öffentlichen Zeichens der Autorität eines fremdem Staates, sowie
die Verübung beschimpfenden Unfuges an denselben. Eine den
8 103a des deutschen Strafgesetzes entsprechende Bestimmung
enthält der österr. Strafgesetzentwurf nicht.
Im Hauptstück V (Verbrecher und Vergehen gegen die
Wirksamkeit und das Ansehen der Staatsgewalt) wird zwar ım