Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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bis zu einem Jahre oder an Geld bis zu 2000 fl., wenn er sich 
aber an der Ausrüstung, Führung oder Bemannung eines Kaper- 
schiffes oder an den feindlichen Unternehmungen desselben be- 
theiligt hat, mit Zuchthaus oder Gefängniss von 1 bis zu 15 Jahren 
zu bestrafen.“ 
Bestraft wird nur die Zuwiderhandlung gegen Anordnungen, 
welche ım Reichsgesetzblatte kundgemacht worden sind. Die 
Kundmachung der Verbote, denn un solche wird es sich bei der 
Wahrung der Neutralität handeln, ist somit Bedingung der Straf- 
barkeit. 
Im Strafgesetzausschusse des Jahres 1889 sind bei der Be- 
rathung der angeführten Bestimmungen Bedenken erhoben worden, 
ob es gerechtfertigt sei, das Zuwiderhandeln gegen die zur Wahrung 
der Neutralität erlassenen Anordnungen ausschliesslich auf den 
Fall des ausgebrochenen Krieges zu beschränken. Insbesondere 
ist auf den Fall einer in einem Nachbarstaate ausgebrochenen 
bewaffneten Insurrection aufmerksam gemacht worden. Indessen 
fand der Ausschuss keinen genügenden Grund, an der Kegierungs- 
vorlage eine Aenderung vorzunehmen. Die eigentliche Neutralität 
im völkerrechtlichen Sinne besteht ja eigentlich nur ın den Fällen 
eines zwischen zwei selbstständigen auswärtigen Mächten zum 
Ausbruche gekommenen Krieges, und nur in einem solchen Falle 
werden zur Wahrung der Neutralität besondere Anordnungen er- 
lassen. 
V. Das deutsche Strafgesetzbuch zählt im $ 103 a (Str.-G. 
Nov. Art. II.) zu den Delicten gegen befreundete Staaten noch 
die böswillige Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung eines 
öffentlichen Zeichens der Autorität eines fremdem Staates, sowie 
die Verübung beschimpfenden Unfuges an denselben. Eine den 
8 103a des deutschen Strafgesetzes entsprechende Bestimmung 
enthält der österr. Strafgesetzentwurf nicht. 
Im Hauptstück V (Verbrecher und Vergehen gegen die 
Wirksamkeit und das Ansehen der Staatsgewalt) wird zwar ım
	        
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