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bestraft. Auch kann hiermit Geldstrafe bis zu 4000 fl. verbunden
werden.“
Fälschung fremden Geldes durch Ausländer im Auslande
ist dagegen durch den Entwurf nicht geschützt und könnte nur
nach $ 4 Zl. 3 verfolgt werden, d. i. dann, wenn die Auslieferung
des Schuldigen an die Behörden des 'Thatortes oder an jene des
Heimatslandes nicht zulässig oder nicht ausführbar erscheint und
der Justizminister die Einleitung der strafrechtlichen Verfolgung
anordnet.
Ein im Strafgesetzausschusse gestellter Antrag, Fälschung
ausländischen Geldes nach $ 4 Zl. 1 zu strafen, ist vom Aus-
schusse abgelehnt worden.
Als Ausfluss des Schutzes internationaler Kechtsgüter ist
ferner die Bestimmung des $ 248 in Verbindung mit $ 4 ZI. 1
resp. die Beziehung des $ 248 ım $ 4 Zl. 1 des Entwurfes an-
zusehen, wornach das Verbrechen des Menschenraubes auch dann
nach dem österr. Strafgesetz zu bestrafen ist, wenn es von
einem Ausländer ım Auslande verübt worden wäre. In den
früheren Strafgesetzentwürfen waren nur hochverräterische Hand-
lungen gegen den österr. Monarchen oder Staat, und Fälschung
inländischen Geldes ohne Rücksicht auf Begehungsort und
Nationalität des Verbrechers, somit auch wenn von Ausländern
im Auslande begangen, nach österr. Strafgesetz zu strafen. Hier
handelte es sich somit nicht um Rechtsschutz fremder Rechtsgüter,
sondern um den eigener. Durch die Einschaltung des $ 248
im $ 4 Z1.1 des Entwurfes ist eine Ausdehnung der Bestimmung
des $ 4 Zl. 1 auf dem Schutz des internationalen Rechtsgutes
der persönlichen Freiheit ausgedehnt worden. Es bestimmt näm-
lich der Entwurf ım $ 248: ,‚Wer sich eines Menschen durch
„List, Drohung oder Gewalt bemächtigt, um ıhn in hilfloser
„Lage auszusetzen, oder in Sklaverei, Leibeigenschaft, oder in
„auswärtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu bringen, oder damit
„er an einem Orte, wo er dem Schutze des Staates entzogen ist,