Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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bestraft. Auch kann hiermit Geldstrafe bis zu 4000 fl. verbunden 
werden.“ 
Fälschung fremden Geldes durch Ausländer im Auslande 
ist dagegen durch den Entwurf nicht geschützt und könnte nur 
nach $ 4 Zl. 3 verfolgt werden, d. i. dann, wenn die Auslieferung 
des Schuldigen an die Behörden des 'Thatortes oder an jene des 
Heimatslandes nicht zulässig oder nicht ausführbar erscheint und 
der Justizminister die Einleitung der strafrechtlichen Verfolgung 
anordnet. 
Ein im Strafgesetzausschusse gestellter Antrag, Fälschung 
ausländischen Geldes nach $ 4 Zl. 1 zu strafen, ist vom Aus- 
schusse abgelehnt worden. 
Als Ausfluss des Schutzes internationaler Kechtsgüter ist 
ferner die Bestimmung des $ 248 in Verbindung mit $ 4 ZI. 1 
resp. die Beziehung des $ 248 ım $ 4 Zl. 1 des Entwurfes an- 
zusehen, wornach das Verbrechen des Menschenraubes auch dann 
nach dem österr. Strafgesetz zu bestrafen ist, wenn es von 
einem Ausländer ım Auslande verübt worden wäre. In den 
früheren Strafgesetzentwürfen waren nur hochverräterische Hand- 
lungen gegen den österr. Monarchen oder Staat, und Fälschung 
inländischen Geldes ohne Rücksicht auf Begehungsort und 
Nationalität des Verbrechers, somit auch wenn von Ausländern 
im Auslande begangen, nach österr. Strafgesetz zu strafen. Hier 
handelte es sich somit nicht um Rechtsschutz fremder Rechtsgüter, 
sondern um den eigener. Durch die Einschaltung des $ 248 
im $ 4 Z1.1 des Entwurfes ist eine Ausdehnung der Bestimmung 
des $ 4 Zl. 1 auf dem Schutz des internationalen Rechtsgutes 
der persönlichen Freiheit ausgedehnt worden. Es bestimmt näm- 
lich der Entwurf ım $ 248: ,‚Wer sich eines Menschen durch 
„List, Drohung oder Gewalt bemächtigt, um ıhn in hilfloser 
„Lage auszusetzen, oder in Sklaverei, Leibeigenschaft, oder in 
„auswärtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu bringen, oder damit 
„er an einem Orte, wo er dem Schutze des Staates entzogen ist,
	        
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