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„in rechtswidriger Abhängigkeit erhalten werde, wird wegen
„Menschenraubes mit Zuchthaus oder Gefüngniss von drei bis zu
„fünfzehn Jahren bestraft. Derselben Strafe unterliegt, wer sich
„an dem Handel mit Sklaven oder an deren Verfrachtung be-
„teiligt. Auf Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht kann
„erkannt werden.“
Diese im vorliegenden Entwurfe neu erfolgte Aufnahme der
Bestimmung des $ 248 ın dem S 4 Zl. 1 motivirt die Regierungs-
vorlage mit dem Hinweis auf die Beschlüsse der Brüsseler
Conferenz vom Jahre 1889/90, wonach die Vertragsstaaten
die Verpflichtung übernommen haben, dıe Sklavenjagd und den
Sklavenhandel strafgerichtlich zu verfolgen®). In dem Ausschusse
des Abgeordnetenhauses, welcher eben über den vorliegenden
Strafgesetzentwurf Berathungen pflegt, entwickelte sich diesbezüg-
lich eine besondere Debatte.
Es lag vor Allem ein Antrag des Abgeordneten Prof.
Dr. Zucker vor, welcher die ausdrückliche Einschränkung der
Strafbarkeit auf den $ 248 Absatz 2 also auf den Sklavenhandel
verlangt.
Ferner beantragte der Referent Dr. Kopp die Ausdehnung
des $ 4 (also der Bestrafung ohne Rücksicht auf Begehungsort
und Nationalıtät des Verbrechers) auf das Verbrechen des Mädchen-
raubes nach $ 207 al. 5, welcher lautet: ‚wer der Unzucht An-
„derer Vorschub leistet, wird wegen Kuppelei bestraft... . 5.
„wenn eine Person in das Ausland befördert wırd, um sie daselbst
„dem unzüchtigen Gewerbe mit ihrem Körper zuzuführen. Die
„Strafe ist Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängniss von drei
Monaten bis zu 5 Jahren. Auch kann auf Zulässigkeit der Stellung
„unter Polizeiaufsicht erkannt werden.“
®) Bekanntlich ist auch dem Reichstage im Jabre 1891 im Sinne der
Brüsseler Conferenz der Entwurf eines Gesetzes wider den Sklavenraub und
Sklavenhandel vorgelegt worden. Siehe Liszt: Lehrbuch V, 1892, S. 376.