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angegeben worden und auch das sogenannte Schutzprinzip be-
sründe nicht die im Entwurfe geschehene Ausdehnung.
Nach dem vom Strafgesetzausschusse beschlossenen Mo-
difieationen des Entwurfs geniessen somit internationalen Rechts-
schutz: Menschenraub und Mädchenraub und werden, wo immer
begangen, gemäss der Bestimmung des $ 4 Z1. 1 des Entwurfs
nach österr. Strafgesetze verfolgt und bestraft werden.
So gewährt der össterr. Entwurf emer Reihe fremder Rechts-
süter seinen Schutz; er gewährt ihn sowohl internationalen
Itechtsgütern, ohne Unterschied des Begehungsortes und der
Nationalität des Delinquenten; er gewährt ihn auch befreundeten
Staaten, welche Gegenseitigkeit verbürgen.
Dem Geiste der Zeit und dem Interesse des ausgebreiteten
internationalen Geld-Verkehres würdees abersicherlich entsprechen,
ım Sinne des Antrages des Abg. Dr. Jagues auch fremdem Gelde
absoluten Schutz zu gewähren und ähnlich wie es das deutsche
Strafgesetzbuch im S + Z1. 1 bestimnit, alle im Auslande be-
sangenen Münzverbrechen, und nicht nur die in Beziehung auf
inländisches Geld begangenen, nach össterr. Strafgesetz strafen zu
lassen. Um aber den Grund des Rechtsschutzes im $ 4 Z1. 1
klar zu Tage treten zu lassen, würde es sich empfehlen, diejenigen
"älle, in denen es sich um Schutz eigener kRechtsgüter handelt,
von denjenigen Fällen zu trennen, wo es sich um den Schutz
internationaler Rechtsgüter handelt, und sollte sohin die Be-
stimmung über die Bestrafung des im Auslande begangenen Ver-
brechens des Menschenraubes, des Mädchenraubes und der Fäl-
schung fremden Geldes getrennt werden von der Bestrafung
hochverrätherischer Handlungen wider den österreichischen
Staat.
Wir glauben aber auch schliesslich, dass der internationale
Rechtsschutz auszudehnen wäre auf die Beamten befreundeter
Staaten und deren amtliche Handlungen.
Bestechung fremder Beamten, insoferne es sich nicht um
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Archiv für öffentliches Recht. VIII. 1. S