Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

„Geschenke oder andere Vortheile annımmt“ u. s. w. und im 
$ 376 „wer einer der im $ 375 genannten Personen zu 
„dem daselbst bezeichneten Zwecke Geschenke oder andere Vor- 
„theile anbietet u. s. w.“ Da nun aber im $ 370 gesagt wird, 
dass „unter Beamten in Beziehung auf Verbrechen und Vergehen 
„ım Amte nur im inländischen öffentlichen Dienste angestellte 
„Personen zu verstehen sind‘, so könnte, — da im $ 375 nicht 
von einem Richter ım Allgemeinen, wie im deutschen Strafgesetze, 
sondern von einem Beamten die Rede ist, somit gemäss $ 370 
nur von einem inländischen Beamten. — weder der ausländische 
Richter, der sich des Verbrechens des S 375 schuldig macht, 
noch derjenige, der einen ausländischen Richter dazu verleitet 
oder zu bestechen sucht (8 376), nach den Entwurfe bestraft 
werden. 
Was endlich die strafbaren Handlungen gegen die Staats- 
gewalt anbelangt, ist bekanntlich in der Litteratur die Frage 
streitig, ob nach deutschem Strafgesetze nur strafbare Hand- 
lungen gegen inländische Beamte unter das Gesetz fallen, oder 
auch gegen ausländische. 
Die Mehrheit der Schriftsteller, insbesondere Heinze, Jorx, 
GEYER, Häuschner, MERKEL, ÖOLsHAusen und neuestens auch Liszr 
(Lehrbuch V Aufl. 1892 8.580) sind der Ansicht, dass, wo aus- 
drückliche Bestimmungen fehlen, die in den S$ 110—122 des 
Strafgesetzes enthaltenen Strafandrobungen auf inländische Staats- 
einrichtungen und auf die Gewalt gegen inländische Staatsbeamte 
zu beschränken sind, da ım Strafgesetze ausländische Staats- 
beamte den inländischen nicht gleichgestellt sind, was insbeson- 
dere auch aus $ 359 folgt. 
Entgegengesetzter Meinung sind Berner, MeyEr und ScHULzE 
(Lehrbuch $S. 260 Note 4), letzterer namentlich mit der Begrün- 
dung, dass die allgemeinen Grundsätze der SS 3 u. 4 schlechthin 
Anwendung erheischen, wo inı besonderen Theile eine beschränkende 
Abweichung nicht bestimmt ist und dass eben die Ausdrucks-
	        
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