„Geschenke oder andere Vortheile annımmt“ u. s. w. und im
$ 376 „wer einer der im $ 375 genannten Personen zu
„dem daselbst bezeichneten Zwecke Geschenke oder andere Vor-
„theile anbietet u. s. w.“ Da nun aber im $ 370 gesagt wird,
dass „unter Beamten in Beziehung auf Verbrechen und Vergehen
„ım Amte nur im inländischen öffentlichen Dienste angestellte
„Personen zu verstehen sind‘, so könnte, — da im $ 375 nicht
von einem Richter ım Allgemeinen, wie im deutschen Strafgesetze,
sondern von einem Beamten die Rede ist, somit gemäss $ 370
nur von einem inländischen Beamten. — weder der ausländische
Richter, der sich des Verbrechens des S 375 schuldig macht,
noch derjenige, der einen ausländischen Richter dazu verleitet
oder zu bestechen sucht (8 376), nach den Entwurfe bestraft
werden.
Was endlich die strafbaren Handlungen gegen die Staats-
gewalt anbelangt, ist bekanntlich in der Litteratur die Frage
streitig, ob nach deutschem Strafgesetze nur strafbare Hand-
lungen gegen inländische Beamte unter das Gesetz fallen, oder
auch gegen ausländische.
Die Mehrheit der Schriftsteller, insbesondere Heinze, Jorx,
GEYER, Häuschner, MERKEL, ÖOLsHAusen und neuestens auch Liszr
(Lehrbuch V Aufl. 1892 8.580) sind der Ansicht, dass, wo aus-
drückliche Bestimmungen fehlen, die in den S$ 110—122 des
Strafgesetzes enthaltenen Strafandrobungen auf inländische Staats-
einrichtungen und auf die Gewalt gegen inländische Staatsbeamte
zu beschränken sind, da ım Strafgesetze ausländische Staats-
beamte den inländischen nicht gleichgestellt sind, was insbeson-
dere auch aus $ 359 folgt.
Entgegengesetzter Meinung sind Berner, MeyEr und ScHULzE
(Lehrbuch $S. 260 Note 4), letzterer namentlich mit der Begrün-
dung, dass die allgemeinen Grundsätze der SS 3 u. 4 schlechthin
Anwendung erheischen, wo inı besonderen Theile eine beschränkende
Abweichung nicht bestimmt ist und dass eben die Ausdrucks-