Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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weise der 88 100— 122 eine unbeschränkte ist („wer“‘, „die Obrig- 
keit“ u. s. w.). Der österr. Entwurf lässt die Frage ebenso 
strittig erscheinen, wie das deutsche Strafgesetz, denn einerseits 
wird im $ 370 der Begriff des Beamten beschränkt auf Personen, 
die im inländischen öffentlichen Dienste angestellt sind, ander- 
seits aber werden die im V. Hauptstücke bezeichneten Verbrechen 
und Vergehen gegen die Wirksamkeit und das Ansehen der 
Staatsgewalt, nach dem Wortlaute der bezüglichen Bestimmungen, 
nicht nur durch Handlungen wider Beamte im Sinne des & 370 
begangen, sonderu im Allgemeinen durch Handlungen wider .‚die 
Behörde“, wider ‚im öffentlichen Dienste stehende Personen‘, 
„die Obrigkeit“ u. s. w.; eine Beschränkung auf inländische 
Staatseinrichtungen wird somit nicht ausdrücklich statuirt. 
Um nun allen diesen Zweifeln und Widersprüchen aus dem 
Wege zu gehen, würden wir beantragen, dass vor allen im 
S 375 des Entwurfes statt „ein Beamter‘ gesagt wird „ein 
Richter“, wodurch die Beschränkung der Bestimmungen der 
85 375 und 376 des Entwurfes auf inländische Richter entfallen 
würde. Ferner aber sind wir der Meinung, dass im Allgemeinen 
den öffentlichen Beamten und den Staatseinrichtungen fremder 
eivilisırter Staaten unter Verbürgung der Gegenseitigkeit derselbe 
Schutz anzugedeihen wäre, wie den inländischen, und dass daher 
in die Reihe der im Inlande strafbaren Handlungen gegen be- 
freundete Staaten noch aufzunehmen wären: Bestechung fremder 
öffentl. Beamten und gewaltsame Handlungen gegen die Beamten 
und Staatseinrichtungen befreundeter Staaten. Die erwähnten 
Delicte wären ebenso wie die im III. Hauptstücke des Entwurfes 
bezeichneten strafbaren Handlungen gegen befreundete Staaten 
nur ın Gemässheit des $ 4 Zl. 2 zu verfolgen, d. ı., wenn der 
Schuldige zur Zeit der That österreichischer Staatsbürger war. 
Der Mangel einer solchen Bestimmung ist umso bedenk- 
licher, als nach den obigen Ausführungen strafbare Handlungen, 
von Inländern ausländischen Beamten gegenüber begangen, straf-
	        
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