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weise der 88 100— 122 eine unbeschränkte ist („wer“‘, „die Obrig-
keit“ u. s. w.). Der österr. Entwurf lässt die Frage ebenso
strittig erscheinen, wie das deutsche Strafgesetz, denn einerseits
wird im $ 370 der Begriff des Beamten beschränkt auf Personen,
die im inländischen öffentlichen Dienste angestellt sind, ander-
seits aber werden die im V. Hauptstücke bezeichneten Verbrechen
und Vergehen gegen die Wirksamkeit und das Ansehen der
Staatsgewalt, nach dem Wortlaute der bezüglichen Bestimmungen,
nicht nur durch Handlungen wider Beamte im Sinne des & 370
begangen, sonderu im Allgemeinen durch Handlungen wider .‚die
Behörde“, wider ‚im öffentlichen Dienste stehende Personen‘,
„die Obrigkeit“ u. s. w.; eine Beschränkung auf inländische
Staatseinrichtungen wird somit nicht ausdrücklich statuirt.
Um nun allen diesen Zweifeln und Widersprüchen aus dem
Wege zu gehen, würden wir beantragen, dass vor allen im
S 375 des Entwurfes statt „ein Beamter‘ gesagt wird „ein
Richter“, wodurch die Beschränkung der Bestimmungen der
85 375 und 376 des Entwurfes auf inländische Richter entfallen
würde. Ferner aber sind wir der Meinung, dass im Allgemeinen
den öffentlichen Beamten und den Staatseinrichtungen fremder
eivilisırter Staaten unter Verbürgung der Gegenseitigkeit derselbe
Schutz anzugedeihen wäre, wie den inländischen, und dass daher
in die Reihe der im Inlande strafbaren Handlungen gegen be-
freundete Staaten noch aufzunehmen wären: Bestechung fremder
öffentl. Beamten und gewaltsame Handlungen gegen die Beamten
und Staatseinrichtungen befreundeter Staaten. Die erwähnten
Delicte wären ebenso wie die im III. Hauptstücke des Entwurfes
bezeichneten strafbaren Handlungen gegen befreundete Staaten
nur ın Gemässheit des $ 4 Zl. 2 zu verfolgen, d. ı., wenn der
Schuldige zur Zeit der That österreichischer Staatsbürger war.
Der Mangel einer solchen Bestimmung ist umso bedenk-
licher, als nach den obigen Ausführungen strafbare Handlungen,
von Inländern ausländischen Beamten gegenüber begangen, straf-