Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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los wären, trotzdem sie gewiss strafbarer erscheinen, wie andere 
minder wichtige Delicte gegen befreundete Staaten, die der Be- 
strafung nach unserem Gesetze unterliegen. Ja es können Fälle 
vorkommen, wo die Bestechung eines fremden Richters zum 
Zwecke der Schädigung eines Inländers versucht wird, 
wenn z. B. zwei Inländer vor einem ausländischen Gericht Process 
führen, auch in solchen Fällen den Inländer straflos zu lassen, 
wie dies nach dem Wortlaute der $$ 375 und 376 des Entwurfes 
der Fall wäre, scheint uns aber mehr wie bedenklich. 
Aus diesen Gründen glauben wir, dass die oben befürwor- 
teten Aenderungen resp. Ergänzungen der Bestimmungen des 
Entwurfes bezüglich strafbarer Handlungen gegen befreundete 
Staaten wohl gerechtfertigt erscheinen.
	        
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