Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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ist nur von der Immunität gegen die strafrechtliche Verfolgung 
die Rede und es wird ausdrücklich und wiederholt betont, dass 
die Abgeordneten für die im Parlamente vorgebrachte Aeusse- 
rungen vor der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ge- 
schützt sein solllen. 
Die absolute Fassung der betreffenden Gesetzesbestimmung, 
welche den Schein erwecken könnte, als handelte es sich um 
Befreiung von jeder wie immer gearteten Verantwortlich- 
keit, erfährt in dieser eingehenden und ausführlichen Debatte 
folgende Erklärung: 
Die österr. Gesetzgebung wollte durch jene absolute Fas- 
sung lediglich der Norm Geltung verschaffen, dass die strafrecht- 
liche Immunität den Abgeordneten bezüglich aller Criminal- 
delicte zukomme, während in anderen Verfassungsurkunden ein- 
zelne Delicte von dieser Immunität ausgenommen waren. 
So erklärt Staatsminister Schmerume — Stenograf. Proto- 
kolle des Abgeordnetenhauses, 1861 8. 165 u. ff. — wörtlich: 
„Als ich die Ehre hatte, den Gesetzentwurf, über den heute die 
„Debatte geführt wird, auf den Tisch des Hauses zu legen, habe 
„ich in Kürze jene Momente hervorgehoben, die die Regierung 
„veranlasst haben, den Gesetzentwurf einzubringen. Ich habe ins- 
„besondere erwähnt, dass der Regierung ein strenges Bedürfniss für 
„die Einbringung diesesGesetzes nicht vorgelegen ıst, weil sie in 
„der That von der Voraussetzung ausgehen durfte, dassinmit- 
„ten dieses Hauses und der Landtagein keiner Weise 
‚Äusserungen vorfallen würden, wegen deren eine 
‚strafrechtliche Einschreitung angezeigt wäre, weil 
„die Regierung selbst nie daran gedachthaben würde, 
‚irgend eine solche strafgerichtliche Einschreitung 
.‚hervorzurufen..... 
An einer anderen Stelle seiner Rede erklärt er: „Die Re- 
„gierung glaube, dass von Seite des Hauses ebensowenig wie von 
„Seiten der Landtage eine eigentliche Immunität in An-
	        
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