Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Die Verantwortung. vonderin $ 16 al.2 die Rede 
ist, bezieht sich einzig und allein auf die strafrecht- 
liche Verantwortung; an die Befreiung von einer an- 
deren Verantwortlichkeit, sowie es beispielsweise ins- 
besondere die disciplinarrechtlicheist, wurde damals 
— dıes geht unwiderruflich aus dem ganzen Verlaufe 
der Debatte hervor — auch nicht einmal gedacht. ge- 
schweige denn, dass eine solche Intention irgendwie 
zum Ausdrucke gelangt wäre. 
Will daher heute $ 16 al. 2 dahin ausgelegt werden, dass 
der Abgeordnete für die in seinem Berufe gethanen Äusserungen 
einen mehreren Schutz geniessen, als den: nicht strafrechtlich 
verfolgt werden zu dürfen, so wird in die eitirte gesetzliche Be- 
stimmung entschieden Etwas hineingelegt, was in derselben nicht 
enthalten ist. 
Dass auch $S 16 al. 3 nur den Schutz gegen strafrecht- 
liche Verfolgung ausspreche, dies geht aus denı klaren un- 
zweifelhaften Wortlante der oben citirten Bestimmung hervor 
und bedarf gewiss keiner räheren Begründung und Ausführung. 
Wird aber diese Auslegung der beiden oben citirten Ge- 
setzesbestimmungen für richtig anerkannt, so kann nur die Frage 
übrig bleiben, ob die erwähnte Dienstentlassung des österreich. 
Abgeordneten Sp. ein Bedürtniss der Änderung der Bestimmungen 
der österreichischen Immunitätsgesetze erkennen lasse? 
Wir bejahen entschiedenst diese Frage und glauben, dass 
zunächst unzweifelhaft die Reformbedürftigkeit des $ 16 al. 2 
sich ergebe, wie ja dieselbe den früheren Verfassungsbestimmungen 
gegenüber bereits in der deutschen Verfassung zur Wirksamkeit 
gelangt ist. 
Wenn in Art. 30 der d. Reichsverfassung bestimmt wird, 
dass „kein Mitglied des Reichstages zur irgend einer Zeit wegen 
seiner Abstimmung oder wegen einer in Ausübung seines Berufes 
gethanen Äusserung gerichtlich oder disceiplinarisch ver-
	        
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