— 131 —
bringt sie auch, indem er einerseits auf das Strafrecht überhaupt,
andererseits auf die ungehinderte Ausübung desselben verzichtet,
indem er weiters dem Beamten das Recht gewährt, die Dienst-
leistung während der Dauer der Ausübung des Mandates zur
Gänze einzustellen u. s. w.
Es kann somit nur die Frage entscheiden, ob im gegebenen
Falle das öffentliche Interesse an einer unbehinderten Mandats-
ausübung, oder das Interesse der Staatsverwaltung an der gänz-
lich unbehinderten Ausübung des Disciplinarbefugnisses höher zu
stellen sei.
Für Jene, die der ungehinderten Mandatsausübung den Vor-
zug einräumen, kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Staat
wohl verpflichtet werden dürfe, die Ausübung seines Disciplinar-
rechtes während der Dauer der Session der Zustimmung des
öffentlichen Vertretungskörpers, dem der Beamte in seiner Eigen-
schaft als Abgeordneter angehört, zu unterwerfen.
Steht das Vorgehen des Beamten, welches zu dem Disciplinar-
verfahren Anlass gibt, ohne alle Beziehung zu dem Berufe des
Abgeordneten, so wird kein Vertretungskörper seine Zustimmung
zur Verfolgung verweigern; ist aber eine solche Beziehung vor-
handen, dann ist das Prüfungsrecht der parlamentarischen Körper-
schaft nicht abzuweisen.
Wer auf dem entgegengesetzten Standpunkte steht und den
Abgeordneten als Beamten ganz den Anforderungen des Dienst-
verhältnisses ausgeliefert wissen will, muss sich für den Grund-
satz der Incompatibilität des Abgeordnetenmandates und des
Staatsdienstes aussprechen, denn es geht schlechterdings nicht
an, vom Abgeordneten zu verlangen, dass er bei seinen politischen
Actionen und in seiner ausserparlamentarischen Thätigkeit sich
stets die Rücksichten seiner amtlichen Stellung vor Augen halte
und sich überall und ausschliesslich von diesen letzteren be-
stimmen und leiten lasse.
Der Eingangs dieser Abhandlung erwähnte Fall, in welchem
9*