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Arbeitgebern einerseits und der Gemeindekrankenversicherung oder
der Ortskrankenkasse andererseits über die Verpflichtung zur
Leistung oder Einzahlung von Beiträgen oder über Unter-
stützungsansprüche entstehen, werden von der Aufsichtsbehörde
entschieden. Gegen deren Entscheidung findet binnen zwei Wochen
nach Zustellung derselben die Berufung auf den Rechtsweg mittelst
Erhebung der Klage statt. Die Entscheiduug ist vorläufig voll-
streckbar, soweit es sich um Streitigkeiten handelt, welche Unter-
stützungsansprüche betreffen. Streitigkeiten über die in $ 57
Abs. 2—4 bezeichneten Ansprüche werden im Verwaltungsstreit-
verfahren entschieden. Wo ein solches nicht besteht, findet die
Vorschrift des Abs. 1 mit der Massgabe Anwendung, dass die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Aufsichtsbehörde
ausgeschlossen ist —“. Die Bestimmungen des $ 57 Abs. 2—4,
auf welche hier Bezug genommen ist, lauten aber: ‚Soweit auf
Grund dieser Verpflichtung (d. i. der auf gesetzlicher Vorschrift
beruhenden Verpflichtung von Gemeinden und Armenverbänden zur
Unterstützung Hülfsbedürftiger) Unterstützungen für einen Zeit-
raum geleistet sind, für welchen dem Unterstützten auf Grund
dieses Gesetzes (und der auf Grund desselben zu Stande ge-
kommenen Statuten) ein Unterstützungsanspruch zusteht, geht der
letztere im Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde
oder den Armenverband über, von welchen die Unterstützung ge-
leistet ist. Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und
Kassen, welche die den bezeichneten Gemeinden und Armen-
verbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung auf Grund
gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben. Ist von der Gemeinde-
Krankenversicherung oder von der Ortskrankenkasse Unter-
stützung in einem Krankheitsfalle geleistet, für welchen dem
Versicherten ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch gegen
Dritte zusteht, so geht dieser Anspruch in Höhe der geleisteten
Unterstützung auf die Gemeinde-Krankenversicherung oder die
Ortskrankenkasse über u. s. w.