Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

— 1397 — 
a) wegen der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen, 
b) wegen der Verpflichtung zur Einzahlung von Beiträgen, 
c) über Unterstützungsansprüche versicherter Kassenmit- 
glieder 
entscheidet die Aufsichtsbehörde vorbehaltlich des Rechtswegs; 
vorläufig vollstreckbar sind ihre Entscheidungen nur bei Unter- 
stützungsansprüchen ($ 58 Abs. 1, $ 5 Abs. 9—11 des 1884er 
Unfallvers.-Ges., $ 16 Ausd.-Ges. v. 28.!V. 1885). Dasselbe gilt 
von Streitigkeiten zwischen Krankenkassen (oder Gemeinde-K.- 
Vers.) wegen Erstattung des bei Unfällen zu gewährenden höheren 
Krankengeldes ($ 5 Abs. 9, 11 U.-V.-G.) 
2. Streitigkeiten zwischen den Versicherten und den Arbeit- 
gebern über die Berechnung und Anrechnung der Beiträge ent- 
scheiden die Gewerbegerichte, event. die Gemeindebehörden mit 
Berufung an die Gerichte (R.-Ges. betr. die Gewerbegerichte v. 
29. Juli 1890, $ 3). 
3. Streitigkeiten zwischen der Gemeindekrankenversicherung 
(oder Krankenkasse) mit Armenverbänden u. s. w. oder der auf 
Grund des $ 16 Ausd.-Ges. verpflichteten anderen Krankenkassen 
wegen Erstattung der von den Armenverbänden oder anderen 
Krankenkassen verausgabten Unterstützungen ($ 57 Abs. 2, 3) 
werden im Verwaltungsstreitverfahren, event. von der Aufsichts- 
behörde, vorbehaltlich des Rechtswegs und ohne sofortige Voll- 
streckbarkeit entschieden ($ 58 Abs. 2). 
4. Streitigkeiten zwischen der Gemeindekrankenversicherung 
(oder Krankenkasse) mit Berufsgenossenschaften ($ 5 Abs. 8 
U.-V.-G.) oder anderen, auf Grund eines Gesetzes zur Entschä- 
diıgung des Erkrankten Verpflichteten ($ 57 Abs. 4) wegen Er- 
stattung der von den ersteren verauslagten Unterstützungen wer- 
den ebenfalls wie 3) im Verwaltungsstreitverfahren, event. von 
der Aufsichtsbehörde, vorbehaltlich des Rechtswegs und ohne 
sofortige Vollstreckbarkeit, entschieden ($ 58 Abs. 2). 
d. Nach 8 136 des Landw. Unf.- u. K.-Vers.-Ges. können Ar-
	        
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