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werbs von Vermögen erhoben werden, ferner An-
sprüche, welche von dritten Personen, insbesondere
von Aerzten und Apothekern auf Grund der Art.
4—6 des AGuU WG. wegen freiwilliger Hilfe-
leistung gegen den zunächst verpflichteten A#bd
erhoben werden. In W. werden solche Streitig-
keiten von den Kreisregierungen und dem Ver-
waltungsgerichtshof entschieden. Bei Ansprüchen
eines nicht württ. A#bds gegen einen württ.
Abd ist der VerweH. in l., das Büäl. f. d. H. in
II. Inst. zuständig, s. Verwaltungsrechtspflege II.
6. Verhältnis der A#bde zu den Unterstützten
unb zu anderweit Verpflichteten. 1 Eine Ver-
pflichtung des Unterst. selbst, die Armenpflegekosten
aus seinem Vermögen zu ersetzen, besteht reichs-
esnetzlich nicht, ist auch aus der Natur der
Trmenunterstützung als Erfüllung einer öffentlich-
rechtlichen Pflicht nicht ohne weiteres herzuleiten.
Indes ist sie landesgesetzlich vielfach festgesetzt. So
sind in W. nach Art. 38 AGU WG. Personen, die
ungeachtet des Besitzes genügender Mittel öff. A.
Unterstützung erlangt haben, zum Ersatz des
Empfangenen verpflichtet. Außerdem gilt jede an
eine Person über 18 Jahre für sich, iel# Ehefrau
oder Kinder, welche mit ihr in häuslicher Ge-
meinschaft stehen, aus einer ArKasse abgegebene
öff. Unterst., mit Ausnahme des Aufwands für
Schulunterricht, als Vorschuß, dessen Wiedererstat-
tung die Armenbeh. verlangen kann, wenn der
Unterst. den Ersatz unbeschadet der Sicherstellung
seines und der Seinigen Lebensunterhaltes leisten
kann. Da die Alnterstützung lediglich im öff.
Nutzen geschieht, daher im Verhältnis zu anderen
Verpflichteten nur eine vorläufige und aushilfs-
weise ist, so kann (§ 62) der M#bd, der einen
Hilfsbed. nach Vorschrift des UW G. unterstützt hat,
Ersatz der Leistungen, zu deren Gewährung ein
Dritter aus anderen Titeln verpflichtet ist, von
dem Verpflichteten in demselben Maße und unter
denselben Voraussetzungen fordern, als dem Un-
terstützten auf jene Leistungen ein Recht zusteht.
Der MVbd tritt kraft Zession durch Ges. in die-
jenigen Rechte des Unterstützten ein, vermöge
deren der letztere befugt gewesen wäre, die näm-
lichen Leistungen von einem aus anderen als den
Titeln des UW G. Verpflichteten zu fordern. Die
Beziehungen der A#bde zur Arbeiterversicherung
sind in der RVO. bes. geregelt, s. Reichsversiche-
rung A. II. 3. Hins. der Angestelltenversicherung
s. d. VI. 1. Was der vorl. unterstütz. A#bd. von
solchen Drittverpflichteten erhält, kann er auf denj.
Teil seiner Gesamtkosten anrechnen, für den ihm
ein armenrechtlicher (durch § 30 UW. beschränk-
ter) Erstattungsanspruch nicht zusteht. Für An-
sprüche von A#bden, welche die Unterstützung
eines Hilfsbed. von privatrechtlich verpflichteten
Personen bezwecken und für Ansprüche der A#bde
auf Erstattung bereits verausgabter Kosten durch
solche Personen steht nur der Zivilrechtsweg offen,
AGUWG. Art. 48. 1 B. Berhältnis zum Aus-
land. Die völkerrechtl. Verpflichtung jedes
Staates, seine Angehörigen (auch vormalige
A., die keine andere Staatsangeh. erworben
haben,) auf Verlangen aus dem Ausland zu über-
Armenwesen.
nehmen, ist an und für sich von der Verarmung
unabhängig, diese veranlaßt aber, wenn sie
dauernd ist, regelmäßig das Uebernahmeverfahren.
Da Bayern zurzeit noch als Ausland gilt,
regelt sich die Uebernahme hilfsbed. und ausgewies.
Pers. aus B. gemäß § 7 FG. auch heute noch nach
dem Gothaer Vertrag, d., bzw. der
Eisenacher Uebereinkunft, s. d., sowie
den späteren zur Ausführung dieser Verträge
getroffenen Verabredungen mit der Maßgabe, daß
bis zur Uebernahme durch den verpflichteten Staat
der Aufenthaltstaat zur Fürsorge für den Aus-
zuweisenden am Aufenthaltsort nach den für die
öff. Apflege in seinem Gebiet gesetzlich bestehen-
den Grundsätzen verpflichtet ist. Ein Erstattungs-
gespruch findet, sofern nicht die Bestimmungen der
Eisenacher Uebereinkunft Platz greifen, nur statt,
wenn die Fürsorge für den Auszuweisenden länger
als drei Monate gedauert hat. Für das Ver-
hältnis zwischen Oesterreich= Ungarn und
den einzelnen Staaten des d. Reichs ist die Eise-
nacher Uebereinkunft, s. d., maßgebend,
die die Gegenseitigkeit bezüglich der Verpflegung
erkrankter und der Beerdigung verstorbener
Angehöriger unter Ausschluß jedes Erstat-
tungsanspruchs verbürgt. Daneben besteht ein
Uebernahmevertrag, welcher unmittelbare Ver-
handlungen der beteiligten Behörden zuläßt. Mit
Belgien, Dänemark, Frankreich, Ita-
lien, den Niederlanden, Rußland und
der Schweiz bestehen besondere völkerrechtliche
Verträge III. Armenpflege. 1 1. Allgemei-
nes. Die A. umfaßt alle die Maßnahmen, die
unmittelbar darauf gerichtet find, den Zustand
der Armut zu verhüten oder, wenn er schon ein-
getreten, wieder zu beseitigen. Man unterscheidet
noch zwischen vorbeug. und helfender A.
Die vornehmste Aufgabe der A. ist, dem Bedürfti-
gen durch geeignete und seinen Verhältnissen an-
gepaßte Maßnahmen die bedrohte wirtschaftliche
Selbständigkeit möglichst zu erhalten, sei es durch
Vermittlung von Arbeit, Beschaffung von Hand-
werkszeug, Rohstoffen oder durch unmittelbare Ge-
währung der nötigen Mittel zum Unterhalt. Je
nach der Verschiedenheit des Trägers wird unter-
schieden zwischen öffentlicher, kirchlicher
und privater A. Die öffentl. (Zwangs-)U.
ist diejenige, welche auf Grund gesetzlicher Ver-
pflichtung unter Verwendung öff. Mittel durch die
esetzlich hiezu berufenen Organe ausgeübt wird.
F ganz Deutschland ist jedem dauernd oder
vorübergehend Hilfsbed., gleichviel ob In= oder
Ausländer, die erforderliche Hilfe auf öffentliche
Kosten zu gewähren und zwar zunächst stets von
der Gemeinde des Aufenthalts. Der auf Ge-
set beruhenden und im Nutzen von Staat und Ge-
ellschaft erfolgenden öff. (Zwangs-) A. mit dem
Zweck, den Hilfsbedürftigen vor äußerster Not zu
schützen, steht gegenüber die nicht öff., bei der
wieder unterschieden werden: kirchliche A.,
Stiftungs-A., Vereins= und Liebestätig-
keit einzelner Privatpersonen. Die nicht
öff. A. unterscheidet sich von der öff. insbes. da-
durch, daß sie nicht wie diese dem staatlichen