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a) wegen der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen,
b) wegen der Verpflichtung zur Einzahlung von Beiträgen,
c) über Unterstützungsansprüche versicherter Kassenmit-
glieder
entscheidet die Aufsichtsbehörde vorbehaltlich des Rechtswegs;
vorläufig vollstreckbar sind ihre Entscheidungen nur bei Unter-
stützungsansprüchen ($ 58 Abs. 1, $ 5 Abs. 9—11 des 1884er
Unfallvers.-Ges., $ 16 Ausd.-Ges. v. 28.!V. 1885). Dasselbe gilt
von Streitigkeiten zwischen Krankenkassen (oder Gemeinde-K.-
Vers.) wegen Erstattung des bei Unfällen zu gewährenden höheren
Krankengeldes ($ 5 Abs. 9, 11 U.-V.-G.)
2. Streitigkeiten zwischen den Versicherten und den Arbeit-
gebern über die Berechnung und Anrechnung der Beiträge ent-
scheiden die Gewerbegerichte, event. die Gemeindebehörden mit
Berufung an die Gerichte (R.-Ges. betr. die Gewerbegerichte v.
29. Juli 1890, $ 3).
3. Streitigkeiten zwischen der Gemeindekrankenversicherung
(oder Krankenkasse) mit Armenverbänden u. s. w. oder der auf
Grund des $ 16 Ausd.-Ges. verpflichteten anderen Krankenkassen
wegen Erstattung der von den Armenverbänden oder anderen
Krankenkassen verausgabten Unterstützungen ($ 57 Abs. 2, 3)
werden im Verwaltungsstreitverfahren, event. von der Aufsichts-
behörde, vorbehaltlich des Rechtswegs und ohne sofortige Voll-
streckbarkeit entschieden ($ 58 Abs. 2).
4. Streitigkeiten zwischen der Gemeindekrankenversicherung
(oder Krankenkasse) mit Berufsgenossenschaften ($ 5 Abs. 8
U.-V.-G.) oder anderen, auf Grund eines Gesetzes zur Entschä-
diıgung des Erkrankten Verpflichteten ($ 57 Abs. 4) wegen Er-
stattung der von den ersteren verauslagten Unterstützungen wer-
den ebenfalls wie 3) im Verwaltungsstreitverfahren, event. von
der Aufsichtsbehörde, vorbehaltlich des Rechtswegs und ohne
sofortige Vollstreckbarkeit, entschieden ($ 58 Abs. 2).
d. Nach 8 136 des Landw. Unf.- u. K.-Vers.-Ges. können Ar-