Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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den im $ 58 vorgesehenen Weg des Verfahrens zwischen der 
Kasse und dem einzelnen Versicherungspflichtigen bezw. Arbeit- 
geber. Das Reichsgericht entschied dahin, ein zwischen zwei 
Kassen entstandener Streit darüber, ob eine bestimmte Klasse von 
Personen bei der einen oder der anderen Kasse zu versichern sei, 
müsste im Weg des Prozesses vor den Gerichten ausgetragen 
werden. Allein abgesehen davon, dass ein Zwang gegenüber den 
Kassen zur Beschreitung des Rechtswegs nicht möglich, und diese 
es in der Hand haben, durch das Verfahren nach $ 58 ein Streit- 
verfahren gegen die Arbeitgeber zu provociren, eignen sich der- 
artige Streitsachen nicht zum Austrage durch richterliches Er- 
kenntniss, zumal da die Entscheidung vielfach von der Beurtheilung 
gewerbetechnischer Fragen abhängt. Streitigkeiten, bei denen es 
sich in der Regel um eine Deklaration der über die Organisation 
der Krankenversicherung durch die Kassenstatuten getroffenen 
Bestimmungen handelt, werden nach Ansicht der Motive zur 
Novelle am zweckmässigsten durch die Behörde entschieden, welche 
für die Genehmigung dieser organisatorischen Bestimmungen zu- 
ständig ist. Auf diese Erwägungen beruht die Aufnahme des 
& 57b in das Gesetz. Das Missliche des weiteren $ 58 besteht 
vor allem darin, dass sowohl die Unterstützungsansprüche gegen 
die Krankenkasse, als die Entschädigungsansprüche der Versicherten 
in einem verschiedenen Instanzenzug geltend zu machen sind, je 
nachdem sie von dem Versicherten selbst oder von seinem kraft ge- 
setzlicher Cession in die Forderung eingetretener Rechtsnachfolger 
erhoben werden. Dieser theoretisch unberechtigte Wechsel des 
Forums bei einem Wechsel in der Person des berechtigten Sub- 
jektes führt praktisch zu Unzuträglichkeiten. Nach der Be- 
gründung lässt sich bei Belassung der Entscheidung von 
Streitigkeiten über die Rechte der Kassen gegenüber ihren 
Mitgliedern und deren Arbeitgebern und über die Unterstützungs- 
ansprüche eine einheitliche Rechtsprechung durch die Gerichte 
nicht erwarten, da die nach $ 58 C.-P.-O. bei Rechtsstreitigkeiten
	        
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