Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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über vermögensrechtliche Ansprüche zulässige Revision durch einen 
1500 Mk. übersteigenden Werth des Beschwerdegegenstandes be- 
dingt ist, welches Streitobjekt in Kassensachen kaum jeweils vor- 
kommt. Die Ueberweisung an die Verwaltungsgerichte, welche mit 
Rücksicht auf die öffentlich rechtliche Natur der Fragen theoretisch 
das richtige ist, sichert dagegen eine einheitliche Judikatur für den 
einzelnen Bundesstaat. Das Bedenken einer zu grossen Verzögerung 
der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren rechtfertigt die 
Uebertragung der vorläufigen Entscheidung an die Aufsichtsbehörde, 
während die definitive den Verwaltungsgerichten gebührt. Die 
Uebertragung der Entscheidung an die Aufsichtsbehörde mit 
nachstehendem Verwaltungsrechtsweg schliesst sich consequent 
an die $$ 12 und 136 des R.-Ges. v. 5. Mai 1886 an. 
Nach der bisherigen Darstellung hatte das 1883er Reichs- 
gesetz Streitigkeiten über Beiträge und Unterstützungsansprüche 
schlechthin den Aufsichtsbehörden, unter Zulassung der Berufung 
auf den ordentlichen Rechtsweg, zugewiesen. Der Entwurf der 
Norelle schlug statt des Rechtsweges das Verwaltungsstreitverfahren 
und, wo solches nicht besteht, den Rekurs nach $8 20, 21 G.-O. 
vor, und motivirte dies, unter Anerkennung, dass es sich beı 
Streitigkeiten um die Rechte der Kassen gegenüber ihren Mit- 
gliedern und deren Arbeitgebern und die Unterstützungsansprüche 
der Mitglieder, nicht um Fragen des administrativen Ermessens, 
sondern um durch das Gesetz festbegrenzte Rechtsansprüche 
handelt (Mot. S. 68). In der Kommission wurde der Antrag auf 
Zulassung des ordentlichen Rechtswegs gestellt, jedoch in erster 
Lesung abgelehnt und $ 58 nach der Regierungsvorlage mit einer 
Stimme Majorität angenommen. Diese Mehrheit machte für ihr 
Votum ebenfalls vorwiegend Zweckmässigkeitsgründe geltend und 
betonte weiter, die vom Gesetz geschaffene Organisation erfülle 
eine vom Staate auf sie übertragene öffentliche Pflicht, zu der 
sich die Beitragsleistung der Versicherten ähnlich wie eine Steuer- 
zahlung verhalte, und dass daher die Streitigkeiten aus der
	        
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