Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Abs. 4, $$ 3b und 57a, ferner Streitigkeiten zwischen Gemeinde- 
Krankenversicherungen und Krankenkassen über den Ersatz 
irrthümlich geleisteter Unterstützungen werden ım Verwaltungs- 
streitverfahren, wo ein solches nicht besteht, von der Aufsichts- 
behörde, entschieden. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde 
kann binnen vier Wochen nach Zustellung derselben im Wege 
des Rekurses nach Massgabe der $$ 20 u. 21 der Gewerbeordnung 
angefochten werden. Streitigkeiten zwischen einem Verbande 
und den betheiligten Kassen ($ 46) aus dem Verbandsverhältniss 
werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidungen 
können binnen vier Wochen nach der Zustellung im Wege des 
Verwaltungsstreitverfahrens, wo ein solches nicht besteht, ım 
Wege des Rekurses, nach Massgabe der Vorschriften der 88 20 
und 21 der Gew.-Ordnung angefochten werden. 
Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über Unterstützungs- 
ansprüche oder über Ansprüche eines Verbandes an die betheilig- 
ten Kassen (Abs. 1 u. 3) ist vorläufig vollstreeckbar —.“ 
Nachstehende Uebersicht über die Kompetenzen in Streit- 
fällen enthält das neue Recht: 
1. In allen Fällen, in denen zwischen den in Betracht 
kommenden Kassen (Orts- Krankenkassen, (Gemeinde - Kranken- 
versicherung) ein Streit über die Kassenzugehörigkeit ganzer 
Gewerbszweige oder Betriebsarten oder ganzer Betriebe entsteht, 
entscheidet die Verwaltungsbehörde (Rekurs an die Central- 
behörde). Der Rechtsweg ist hier ausgeschlossen. Derartige 
Streitfälle umfassen meist Zweifel über die organisatorisehen Fest- 
setzungen des Kassenstatuts und erfordern vielfach die Erledigung 
gewerbetechnischer Fragen. Entsteht der Streit über die Kassen- 
zugehörigkeit nicht zwischen den einzelnen Kassen, sondern 
zwischen einer Kasse und einem Versicherungspflichtigen, so 
findet $ 57b keine Anwendung. Die Entscheidung über die Frage 
der Kassenzugehörigkeit bildet dann nur eine Vorfrage in dem 
Verfahren nach $& 58 Abs. 1.
	        
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