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b) gegenüber solchen Krankenkassen, welche behufs Leistung
der Krankenunterstützung für die zunächst verpflichtete
Kasse eingetreten sind ($ 57a),
c) gegenüber den Gemeinden, Armenverbänden u. s. w. wegen
Erstattung der von den letzteren geleisteten Unterstützungen
($ 57 Abs. 2 u. 93),
werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo solches nicht
besteht von der Aufsichtsbehörde, entschieden ($ 58 Abs. 2).
d. Streitigkeiten der Krankenkassen und Gemeinde-Kranken-
versicherungen wegen Erstattung ihrer Auslagen gegenüber den
entschädigungspflichtigen Dritten sind im ordentlichen Rechts-
wege zu entscheiden ($ 57 Abs. 4.)
6. Alle Streitsachen zwischen (semeinde-Krankenversiche-
rungen und den verschiedenen organisirten Krankenkassen
über die Zugehörigkeit gewisser Personengruppen werden von
der höheren Verwaltungsbehörde, auf eingelegte Beschwerden
von der Centralbehörde entschieden ($ 57, b).
Ueber s. g. Verbandsstreitigken ($ 46) entscheidet die Auf-
sichtsbehörde, vorbehaltlich des Verwaltungsstreitverfahrens
event. des Rekurses nach Massgabe der $$ 20, 21 G.-Ordnung
($ 58 Abs. 9),
8. Der Anspruch auf Rückzahlung irrthümlich gezahlten
Krankengeldes gehört vor die ordentlichen Gerichte, ebenso
derjenige auf Rückerstattung irrthümlich bezahlter Beiträge. )
Die Anfechtung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde er-
folgt principiell durch Klage im ordentlichen Rechtswege. Die
Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes
1) 8. Kommentirte Textausgabe des Krankenvers.-Gesetzes in der Fas-
sung der Novelle v. 10. April 1892 v. E. v. Woenıkz, IV. Aufl. 1892.
8. 176—179.
Dr. P. Köune, Kommentar zum Krankenvers.-Gesetz v. 10 IV. 1892.
2. Aufl. Stuttgart 1892. S. 142, 143. Aufsatz von Rechtsanwalt Dr. FuLp
in der Arbeiterversorgung. IX. Jahrg. Nr. 29 v. 1892.
Archiv für öffentliches Recht. VIIT. 1. 10