Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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b) gegenüber solchen Krankenkassen, welche behufs Leistung 
der Krankenunterstützung für die zunächst verpflichtete 
Kasse eingetreten sind ($ 57a), 
c) gegenüber den Gemeinden, Armenverbänden u. s. w. wegen 
Erstattung der von den letzteren geleisteten Unterstützungen 
($ 57 Abs. 2 u. 93), 
werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo solches nicht 
besteht von der Aufsichtsbehörde, entschieden ($ 58 Abs. 2). 
d. Streitigkeiten der Krankenkassen und Gemeinde-Kranken- 
versicherungen wegen Erstattung ihrer Auslagen gegenüber den 
entschädigungspflichtigen Dritten sind im ordentlichen Rechts- 
wege zu entscheiden ($ 57 Abs. 4.) 
6. Alle Streitsachen zwischen (semeinde-Krankenversiche- 
rungen und den verschiedenen organisirten Krankenkassen 
über die Zugehörigkeit gewisser Personengruppen werden von 
der höheren Verwaltungsbehörde, auf eingelegte Beschwerden 
von der Centralbehörde entschieden ($ 57, b). 
Ueber s. g. Verbandsstreitigken ($ 46) entscheidet die Auf- 
sichtsbehörde, vorbehaltlich des Verwaltungsstreitverfahrens 
event. des Rekurses nach Massgabe der $$ 20, 21 G.-Ordnung 
($ 58 Abs. 9), 
8. Der Anspruch auf Rückzahlung irrthümlich gezahlten 
Krankengeldes gehört vor die ordentlichen Gerichte, ebenso 
derjenige auf Rückerstattung irrthümlich bezahlter Beiträge. ) 
Die Anfechtung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde er- 
folgt principiell durch Klage im ordentlichen Rechtswege. Die 
Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes 
1) 8. Kommentirte Textausgabe des Krankenvers.-Gesetzes in der Fas- 
sung der Novelle v. 10. April 1892 v. E. v. Woenıkz, IV. Aufl. 1892. 
8. 176—179. 
Dr. P. Köune, Kommentar zum Krankenvers.-Gesetz v. 10 IV. 1892. 
2. Aufl. Stuttgart 1892. S. 142, 143. Aufsatz von Rechtsanwalt Dr. FuLp 
in der Arbeiterversorgung. IX. Jahrg. Nr. 29 v. 1892. 
Archiv für öffentliches Recht. VIIT. 1. 10
	        
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