Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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und im amtsgerichtlichen Verfahren auch durch mündlichen Vor- 
trag an ordentlichen Gerichtstagen bei Anwesenheit beider Par- 
teien ($8 230, 460, 461 C.-P.-O.), die Berufung auf den Rechts- 
weg hat nicht den Charakter eines Rechtsmittels im civilprozess- 
sualischen Sinne, sie ist nur die Einleitung zur Erledigung des 
Streites im ordentlichen Verfahren. 
Die principielle Zulassung des Rechtsweges vereint mit der 
partikulären Gestaltung des Verwaltungsstreitverfahrens enthält 
eine wichtige Verbesserung des früheren Systems. Freilich ist 
letzteres Verfahren eine landesgesetzliche Einrichtung, zu deren 
Einführung die einzelnen Bundesstaaten durch die Reichsgesetz- 
gebung nicht genöthigt werden können, welche desshalb that- 
sächlich nicht überall besteht. —
	        
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