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nalen Auswanderungspolitik entsprochen werden kann, um den
Entwurf als definitives Gesetz erwünscht zu machen. Einmal
wird aus zu grosser Vorsicht die Reform des Auswanderungs-
wesens nicht präzise und zielbewusst zum Ausdruck gebracht, die
Anerkennung desselben liegt zum Hauptteil in den Motiven; so-
dann hat die zu ängstliche Rücksicht auf die beiden grossen
Seestädte Hamburg und Bremen, speciell auf die bestehenden
grossen Dampfschifffahrtsgesellschaften, dem Entwurf eine Gestalt
gegeben, als ob es sich bei der Auswanderungsfrage wie sonst
noch in der Hauptsache um die Reisegelegenheit, um die Be-
förderung des Auswanderers von der heimischen Seestadt ans
überseeische Ufer handele. Wird das erste Moment ge-
nügend verstärkt, das zweite entsprechend abgeschwächt, so ent-
steht ein einheitliches brauchbares Ganze, für das wir der Regie-
rung Dank schulden.
I.
Von entscheidender Bedeutung in materieller Beziehung sind
die Abschnitte I. Unternehmer, II. Agenten und III. Gemeinsame
Bestimmungen für Unternehmer und Agenten. In diesen 3 Ab-
schnitten tritt das Beförderungsgeschäft als bestimmender Faktor
au&k In den Motiven wird angeführt, dass ın der Praxis als
Unternehmer nur wenige Schiffsgesellschaften in Betracht kommen
dürften und unter den bei der Beförderung von Auswanderern
mitwirkenden Personen werden zwei Kategorien genannt: Die-
jenigen, welche die Beförderung von Auswanderern nach ausser-
deutschen Ländern betreiben (Unternehmer), und diejenigen, welche
diese Beförderung vermitteln (Agenten). Thatsächlich sollen als
Unternehmer im Sinne des Gusetzes nur einige wenige der in den
grossen Hafenplätzen (namentlich Bremen und Hamburg) an-
sässigen Rhedereien in Frage kommen.
Verstärkt wird das Monopol sodann durch die Bestimmung
am Schluss des $ 3, welcher vorschreibt, dass der Unternehmer
den Nachweis führen muss, dass ihm zur Beförderung von Aus-
wanderern geeignete eigene Schiffe zur Verfügung stehen.
Wurum soll für den binnenländischen Unternehmer nicht der